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Nachdem die Großherzoglich Badische Regierung der Königlich Württembergische
Regierung die Erklärung abgegeben hat, daß sie von dem Rückkaufsrecht, welches in
Artikel 2 des zwischen ihnen am 4. Dezember 1850 über die Verbindung der beiderseitige
Eisenbahnen abgeschlossenen Vertrags an der Württembergischen Bahn zwischen Bruchsa
und der Württembergischen Landesgrenze vorbehalten ist, bezüglich des zwischen Bruchsa
und Bretten gelegenen Theils dieser Bahn Gebrauch zu machen beabsichtige, sind zun
Behuf der näheren Vereinbarung über die Vollziehung des Rückkaufs und die dadurc
bedingten Modifikationen des vorgedachten Vertrags von den beiden Regierungen Be
vollmächtigte ernannt worden, welche unter dem Vorbehalt der Ratifikation sich übe
folgenden Zusatzvertrag zu dem Vertrag vom 4. Dezember 1850 geeinigt haben.
Artikel I.
Das Eigenthum und der Selbstbetrieb der Bahnstrecke von Bruchsal bis Brette
geht mit dem Tage der Einführung des Fahrplanes für den Winter 1879/80 von Würt
temberg an Baden über, während der übrige auf Badischem Gebiet gelegene Theil de
Eisenbahn zwischen Bruchsal und Mühlacker im Eigenthum und Selbstbetrieb Würt
tembergs verbleibt.
Wegen Feststellung der von Baden vertragsmäßig zu bezahlenden Rückkaufssumm
ist besondere Verabredung getroffen.
Artikel II.
Bezüglich der Württemberg verbleibenden Bahnstrecke von Bretten bis zur Württem
bergischen Landesgrenze wird die Badische Regierung von dem in Artikel 2 Absatz 2 de
Vertrages vom 4. Dezember 1850 vorbehaltenen Rückkaufsrechte nicht vor Ablauf eine
25jährigen, mit dem in Artikel 1 genannten Termine beginnenden Frist Gebrauch macher
Der Ausübung dieses Rechts soll eine mindestens drei Jahre vorher eintretende Kündigun
und der Abschluß eines neuen Uebereinkommens über die künftige Ordnung der Betrieb
verhältnisse auf der Bahnlinie Mühlacker-Bretten vorausgehen.
Artikel III.
An Stelle von Bruchsal wird Bretten Wechselstation zwischen den beiderseitige
Eisenbahnen. Am letzteren Ort wird ein neuer Bahnhof erstellt werden, welcher geeign
ist, den Uebergang des Verkehrs und das rechtzeitige Ineinandergreifen des Betriebs d
dort zusammentreffenden Bahnen zu sichern und den Bedürfnissen der betheiligten Bah
Verwaltungen zu genügen.