Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

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Nachdem die Großherzoglich Badische Regierung der Königlich Württembergische 
Regierung die Erklärung abgegeben hat, daß sie von dem Rückkaufsrecht, welches in 
Artikel 2 des zwischen ihnen am 4. Dezember 1850 über die Verbindung der beiderseitige 
Eisenbahnen abgeschlossenen Vertrags an der Württembergischen Bahn zwischen Bruchsa 
und der Württembergischen Landesgrenze vorbehalten ist, bezüglich des zwischen Bruchsa 
und Bretten gelegenen Theils dieser Bahn Gebrauch zu machen beabsichtige, sind zun 
Behuf der näheren Vereinbarung über die Vollziehung des Rückkaufs und die dadurc 
bedingten Modifikationen des vorgedachten Vertrags von den beiden Regierungen Be 
vollmächtigte ernannt worden, welche unter dem Vorbehalt der Ratifikation sich übe 
folgenden Zusatzvertrag zu dem Vertrag vom 4. Dezember 1850 geeinigt haben. 
Artikel I. 
Das Eigenthum und der Selbstbetrieb der Bahnstrecke von Bruchsal bis Brette 
geht mit dem Tage der Einführung des Fahrplanes für den Winter 1879/80 von Würt 
temberg an Baden über, während der übrige auf Badischem Gebiet gelegene Theil de 
Eisenbahn zwischen Bruchsal und Mühlacker im Eigenthum und Selbstbetrieb Würt 
tembergs verbleibt. 
Wegen Feststellung der von Baden vertragsmäßig zu bezahlenden Rückkaufssumm 
ist besondere Verabredung getroffen. 
Artikel II. 
Bezüglich der Württemberg verbleibenden Bahnstrecke von Bretten bis zur Württem 
bergischen Landesgrenze wird die Badische Regierung von dem in Artikel 2 Absatz 2 de 
Vertrages vom 4. Dezember 1850 vorbehaltenen Rückkaufsrechte nicht vor Ablauf eine 
25jährigen, mit dem in Artikel 1 genannten Termine beginnenden Frist Gebrauch macher 
Der Ausübung dieses Rechts soll eine mindestens drei Jahre vorher eintretende Kündigun 
und der Abschluß eines neuen Uebereinkommens über die künftige Ordnung der Betrieb 
verhältnisse auf der Bahnlinie Mühlacker-Bretten vorausgehen. 
Artikel III. 
An Stelle von Bruchsal wird Bretten Wechselstation zwischen den beiderseitige 
Eisenbahnen. Am letzteren Ort wird ein neuer Bahnhof erstellt werden, welcher geeign 
ist, den Uebergang des Verkehrs und das rechtzeitige Ineinandergreifen des Betriebs d 
dort zusammentreffenden Bahnen zu sichern und den Bedürfnissen der betheiligten Bah 
Verwaltungen zu genügen.
	        
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