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Landgerichte. Schwurgerichte. Kammern für Handelssachen.
Art. 6.
An die Stelle der acht Kreisgerichtshöfe treten ebenso viele Landgerichte.
Art. 7.
Auf die Landgerichte gehen alle diejenigen Obliegenheiten über, welche außerhalb des
Gebiets der ordentlichen streitigen Gerichtsbarkeit zur Zuständigkeit der Kreisgerichtshöfe
gehören.
Art. 8.
Die Landgerichte sind in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ohne Rücksicht auf den
Werth des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig:
1) für die Ansprüche der Staatsbeamten gegen den Staat aus ihrem Dienstverhältnisse,
2) für die Ansprüche gegen den Staat wegen Verschuldung von Staatsbeamten,
3) für die Ansprüche gegen öffentliche Diener wegen Ueberschreitung ihrer amtlichen Be-
fugnisse oder wegen pflichtwidriger Unterlassung von Amtshandlungen.
Art. 9.
Allgemeine Dienstangelegenheiten werden im Plenum des Landgerichts erledigt, zu
welchem alle ständigen Gerichtsmitglieder gehören und, sofern es sich um die Erstattung
von Gutachten über Gegenstände der Gesetzgebung oder der Verordnung handelt, auch
die etwaigen Hülfsrichter (Art. 18) beizuziehen sind.
Alle übrigen Angelegenheiten, welche durch die Landesgesetze den Landgerichten zuge-
wiesen werden, sind in den nach dem Reichs-Gerichtsverfassungsgesetze zu bildenden Kam-
mern in der Besetzung von drei Mitgliedern mit Einschluß des Vorsitzenden zu erledigen.
Es haben jedoch bei Vertragsbestätigungen und Pfandgeschäften in Beziehung auf exemte
Güter in der Civilkammer mindestens fünf Gerichtsmitglieder einschließlich des Vor-
sitzenden mitzuwirken.
Art. 10.
Die Präsidenten der Landgerichte sind ermächtigt, in Nothfällen zu einzelnen Sitzungen
Amtsrichter aus dem Landgerichtsbezirke beizuziehen.
Art. 11.
Der Zusammentritt des Schwurgerichts soll alle drei Monate stattfinden.
Der Strafsenat des Oberlandesgerichts kann bei eintretendem Bedürfniß auf Antrag