Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

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15. In 8. 45 „Behandlung unbestellbarer Sendungen am Bestimmungsorte“ sind in 
Absatz1 Pkt. 3 die Worte „binnen 3 Monaten“ auf „innerhalb 1 Monats" abzuändern. 
16. In §. 48 „Entrichtung des Porto und der sonstigen Gebühren“ sind in Absatz 11 
die Worte „bis zum Gewicht von 250 Gramm“ zu streichen. 
Stuttgart, den 4. April 1879. 
Mittnacht. 
Gekanntmachung des Ministeriums des Innern, betreffend die Verleihung der juristischen Persönlich- 
keit an die Freimaurerloge zu den drei Cedern in Sünttgart. Vom 25. März 1879. 
Nachdem Seine Königliche Majestät vermöge Höchster Entschließung vom 20.Fe- 
bruar d. J. der Freimaurerloge zu den drei Cedern mit dem Sitz in Stuttgart auf Grund 
der vorgelegten Statuten die juristische Persönlichkeit gnädigst zu verleihen geruht haben, 
wird dies zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Stuttgart, den 25. März 1879. 
Sick. 
Berichtigung. 
In Nro. 8. Seite 70 Linie 13 von oben muß es statt: Gebäude heißen: Gelände. 
Die am 37. März 1879 zu Berlin ausgegebene Nummer 7 des Reichsgesetzblattes enthält: 
Gesetz, letreffend die Feststellung des Reichshaushalts-Etats für das Etatsjahr 1879/80. Vom 
30. März 1879. 
Die am glichen Tage ausgegebene Nummer 8 enthält: den Text des 
Weltposttereins-Vertrags vom 1. Juni 1878. Uebereinkommen, betreffend den Austausch von Post- 
anwei#ngen, abgeschlossen zwischen Deutschland, Oesterreich-Ungarn, Belgien, Dänemark, Egypten, 
Frankeich und den französischen Colonien, Italien, Luxemburg, Norwegen, Niederland, Portugal, 
Rumärien, Schweden und der Schweiz. Vom 4. Juni 1878.
	        
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