Contents : Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 4. Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Vom 31. Januar 1850.

Anlage  3.

Der  Etat.

1.  Das  Gesetz,  betreffend  den  Staatshaushalt.
Vom  11.  Mai  1898.

Mit  der  Abänderung  durch  das  Gesetz  vom  22.  März  1912.

1  Gesetz-Sammlung
für  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  1.—

 

 

(Nr.  9991.)  Gesetz,  betreffend  den  Staatshaushalt.  Vom  11.  Mai  1898.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

verordnen  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtags  der  Monarchie,
was  folgt:
K.  1.

Der  Staatshaushalts-Etat  (Art.  99  der  Verfassungs-Urkunde)
enthält  den  Voranschlag  für  alle  im  Laufe  jedes  Etatsjahres  voraussichtlich
  eingehenden  Einnahmen  und  erforderlich  werdenden  Ausgaben
  des  Staates.

S.  2.

Zu  den  in  den  Staatshaushalts-Etat  aufzunehmenden  Einnahmen
  und  Ausgaben  gehören  auch:

1)  Erlöse  aus  der  Veräußerung  von  beweglichem  oder  unbeweglichem

  Eigenthum  des  Staates.

2)  Einnahmen,  welche  dem  Staate  durch  Beiträge  Dritter  zu
im  Staatshaushalts-Etat  vorgesehenen  Ausgaben  zufließen.

3)  Einnahmen  und  Ausgaben  auf  Grund  von  Anleihegesetzen,
wenn  und  soweit  in  den  letzteren  die  Aufnahme  in  den
Staatshaushalts-Etat  vorgesehen  ist.

4)  Die  Einnahmen  und  Ausgaben  derjenigen  zu  besonderen
Zwecken  bestimmten  Fonds,  über  welche  dem  Staate  allein
die  Verfügung  zusteht,  sofern  diese  Fonds  nicht  juristische
Persönlichkeit  besitzen.

5)  Die  Einnahmen  und  Ausgaben  derjenigen  Unterrichts-,
wissenschaftlichen,  Kunst=  und  ähnlichen  Anstalten,  welche
vom  Staate  allein  oder  mit  Hülfe  von  Zuschüssen  Dritter

Ges.-Samml.
1898.
S.  77.