Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

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Bekanutmachung. 
Im Verfelg der Bekanntmachung vom 8. Januar d. J. (Seite 27) wird hierunter 
ein Nachtrags-Verzeichniß solcher höheren Lehranstalten veröffentlicht, welche nach §. 90 
Th. 1. der Wehrordnung vom 28. September 1875 zur Ausstellung gültiger Zeugnisse über 
die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig-freiwilligen Militärdienst berechtigt sind. 
Berlin, den 25. März 1879. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Eck. 
Nachtrags-Verzeichniß 
solcher höheren Lehranstalten, welche zur Ausstellung gültiger Zeugnisse 
über die wissenschaftliche Befähigung für den cinjährig-freiwilligen 
Militärdienst berechtigt sind. 
A. Lehranstalten, bei welchen der einjährige, erfolgreiche Besuch der zweiten Klasse zur 
Darlegung der wissenschaftlichen Befähigung genügt. 
a. Gymnasien. 
  
I. Königreich Preußen. II. Fürstenthum Reuß ältere Linie. 
Die Gymnasial-Abtheilung der höheren Bürgerschule 
p ro vi *l Brand en burg. · : zuGreiz(bishcrProgyumasium,li. 
1. Das Königstädtische Gymnasium zu Berlin, edes Verzeichnisses vom 8. Janna 
2. . Liibnitz-Gymnasium daselbst. " d. J. S. 27). 
b. Realschulen erster Ordnung. 
Königreich Württemberg. 
Das Real-Gymnasium zu Ulm (bisher Realklassen des Gymnasiums daselbst, B. c. II. ebenda).
	        
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