Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

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wanderungs-Agent sich niedergelassen hat oder niederlassen will, nebst folgenden Be- 
legen einzureichen: 
a) einem Prädikats= und Vermögenszeugniß des Gesuchstellers, 
b) dem Nachweis, daß der denselben bevollmächtigende Auswanderungs-Unternehmer 
am Ort der Niederlassung des letzteren concessionirt ist, 
JP) einer Vollmachts-Urkunde des Auswanderungs-Unternehmers, welche die unbedingte 
Genehmigung aller Handlungen des Auswanderungs-Agenten und der Unteragenten 
(§. 3) des letzteren, insbesondere auch der in §. 7 lit. i vorgeschriebenen Vereinba- 
rungen, sowie die Anerkennung der an den Auswanderungs-Agenten oder dessen 
Unteragenten geleisteten Zahlungen den Auswanderern gegenüber und zwar auch für 
den Fall enthält, wenn die betreffenden Handlungen und Zahlungs-Empfänge den 
Instruktionen des Vollmachtgebers zuwiderlaufen sollten. 
Die Vollmachts-Urkunde des Auswanderungs-Unternehmers muß, soferne der- 
selbe innerhalb des Deutschen Reichs seine Niederlassung hat, von einer inländischen 
öffentlichen Behörde oder von ciner mit öffentlichem Glauben versehenen Person des 
Inlandes aufgenommen sein. Soferne der Auswanderungs-Unternehmer seine Nieder- 
lassung im Auslande hat, und die Vollmachts-Urkunde von einer ausländischen 
öffentlichen Behörde oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person des 
Auslandes ausgenommen ist, muß dieselbe durch einen Konsul oder Gesandten des 
Deutschen Reichs legalisirt sein. 
Das Oberamt hat das Gesuch mit gutächtlicher Aeußerung dem Ministerium 
des Innern vorzulegen. 
8. 3. 
Zum Geschäftsbetrieb als Unteragent eines gemäß §. 2 zugelassenen Auswande- 
rungs-Agenten wird die Ermächtigung von dem Oberamt des Bezirks, in welchem Ersterer 
seine Niederlassung hat, ertheilt. 
Die Ermächtigung setzt den Nachweis eines untadelhaften Prädikats sowie einer alle 
Handlungen und Zahlungs-Empfänge des Unteragenten unbedingt genehmigenden Voll- 
macht des Auswanderungs-Agenten voraus. 
Für jeden Oberamtsbezirk soll in der Regel nur Ein Unteragent des einzelnen Aus- 
wanderungs-Agenten zugelassen werden.
	        
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