Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

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§.  3.

Das  Gericht  erster  Instanz  hat,  in  Anwendung  der  im  §.  2  der  Verfügung  vom
9.  Juni  1875  (Reg.  Bl.  S.  391)  enthaltenen  grundsätzlichen  Bestimmungen,  über  die  Pflichtigkeit
  des  Verurtheilten  zur  Leistung  eines  Ersatzes  für  die  Kosten  der  Strafvollstreckung
zu  beschließen  und  zutreffenden  Falls,  wenn  es  sich  um  eine  Zuchthausstrafe  oder  um  eine
in  einer  höheren  Strafanstalt  zu  vollziehende  Gefängnißstrafe  handelt,  den  Betrag  des  zu
leistenden  Ersatzes  festzusetzen.

In  Absicht  auf  die  von  vermöglichen  Festungsgefangenen  zu  leistenden  Unterhaltungsbeiträge
  finden  die  über  die  Unterhaltungsbeiträge  bemittelter  Festungs-Arrestanten  in  der
Verfügung  des  Justizministeriums  vom  3.  März  1843  (Reg.  Bl.  S.  204)  enthaltenen  Bestimmungen
  mit  der  Maßgabe  Anwendung,  daß  in  Beziehung  auf  die  unter  Ziff.  4  festgesetzte
Obliegenheit  die  Staatsanwaltschaft  an  die  Stelle  des  Bezirksgerichts  tritt.

In  Betreff  der  Verzeichnung  und  Bezahlung  der  Haft=  und  Verpflegungskosten  der  Gefangenen
  in  den  bezirksgerichtlichen  Gefängnissen  verbleibt  es  bei  der  in  der  Hausordnung  für
die  bezirksgerichtlichen  Gefängnisse  vom  9.  April  1846,  §.  43,  46  (Reg.  Bl.  S.  181  ff.)  ertheilten
  Vorschrift.

8.  4.

Ist  die  Strafe  in  einer  höheren  Strafanstalt  (Zellengefängniß,  Zuchthaus,  Landesgefängniß,
  Festung,  Strafanstalt  für  weibliche  Gefangenen)  zu  vollziehen,  so  ist,  wenn  die
Strafanstalt  am  Sitze  der  Behörde  sich  befindet,  welcher  die  Strafvollstreckung  obliegt,  der
Verurtheilte  unmittelbar  der  Strafanstaltsverwaltung  einzuliefern.  Wenn  die  letztere  Voraussetzung
  nicht  zutrifft  und  wenn  zugleich  kein  Fall  vorliegt,  in  welchem  die  Ministerialverfügung
  vom  8.  Juni  1840,  betreffend  die  Einlieferung  verurtheilter  Personen  an  die  Strafanstalten
  durch  unbewaffnete  bürgerliche  Begleiter  (Reg.  Bl.  S.  268)  Anwendung  leidet,  so
hat  die  strafvollstreckende  Behörde  die  Einlieferung  des  Verurtheilten  in  die  Strafanstalt  durch
Vermittelung  des  Oberamts,  welches  mit  ihr  denselben  Amtssitz  hat,  oder,  wenn  dieß  mit
Rücksicht  auf  die  besonderen  Umstände  des  Falls  angemessener  erscheint,  durch  Vermittlung
eines  anderen  Oberamts  zu  bewirken.

S.  5.

Die  Einlieferung  in  die  Strafanstalt  erfolgt  mittelst  eines  Einlieferungsscheins,
welcher  nach  dem  anliegenden  Formular  I  auszufertigen  und  welchem  eine  Personalbeschreibung
  (Formular  II)  beizulegen  ist.

Zugleich  ist  der  Strafanstaltsverwaltung  zu  übermitteln:

1)  die  beglaubigte,  mit  der  Bescheinigung  der  Vollstreckbarkeit  versehene  Abschrift  der

Urtheilsformel  (G.  483  der  Reichs-Straf-Pr.O.),  nebst  einem  Vorstrafenverzeichniß.