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S. 4.
Der Auswanderungs-Agent wird nur für die Beförderung über einen bestimmten
Seeplatz und vermittelst eines bestimmten Auswanderungs-Unternehmers ermächtigt.
Für die richtige Erfüllung der den Auswanderern gegenüber übernommenen Ver-
pflichtung hat der Auswanderungs-Agent eine Caution in dem nach den obwaltenden
Verhältnissen festzusetzenden Betrag durch Verpfändung von Schuld-Verschreibungen des
Reichs oder eines deutschen Bundesstaats zu leisten.
Die Ermächtigung des Unteragenten berechtigt denselben nur zum Geschäftsbetrieb
innerhalb des Bezirks jenes Oberamts, welches die Ermächtigung ertheilt hat, und inner-
halb der Befugnisse des Auswanderungs-Agenten.
S. 5.
Die Ermächtigungen sowohl der Auswanderungs-Agenten als der Unteragenten sind
jederzeit widerruflich. Dieselben werden insbesondere dann zurückgezogen, wenn die Ge-
schäftsführung derselben zu gegründeten Ausstellungen Anlaß gibt.
Die Ermächtigung tritt von selbst außer Wirksamkeit, wenn dem Auswanderungs-
Agenten die Bevollmächtigung des Auswanderungs-Unternehmers beziehungsweise dem
Unteragenten diejenige des Auswanderungs-Agenten entzogen oder in irgend einem Punkte
ohne zuvor eingeholte Genehmigung der für die Ermächtigung zuständigen Behörde ge-
ändert wird, deßgleichen, wenn dem Auswanderungs-Unternehmer die Concession ent-
zogen wird.
In den Fällen des Abs. 2 hat der Auswanderungs-Agent sofort dem Ministerium
des Innern, der Unteragent dem zuständigen Oberamt Anzeige zu erstatten.
S. 6.
Die Beförderungs-Verträge müssen schriftlich in deutscher Sprache ausgefertigt und
den Auswanderern im Original und leserlicher Ausfertigung, mit der Unterschrift des
Auswanderungs-Agenten versehen, ausgehändigt werden.
Ein Duplikat jedes Vertrags muß von dem Auswanderungs-Agenten oder dem
Unteragenten sorgfältig aufbewahrt und der Polizei-Behörde auf Verlangen jeder Zeit
zur Einsicht vorgelegt werden.
Die Vertrags-Formularien, welche für jeden einzelnen Seeplatz soweit thunlich in