Posen. Schlesien. Status quo. 99
ob? als die Frage wenn? und wie? zur Ausftihrung der beabsichtigten
Aufhebung der Klöster in Schlesien zu schreiten sei, von allen Seiten sorgfältigst
erörtert werde.
Die Haupt-Betrachtung muss hiernach vor allem auf die Friedensschlnssmässigen
Verhältnisse mit dem Hause Oesterreich gerichtet werden.
Man ist hier allerdings seither in der Meinung gewesen, dass diesem
Erzhause gegen jede Verrückung des alten Statuts quo des katholischen
Religionswesens in Schlesien ein Widerspruchsrecht zustehe. Ich habe indess
schon vorhin bei vorgekommenen Gelegenheiten, wie Sich 8. K.M. zu erinnern
geruhen werden, dies Widerspruchsrecht in Zweifel ziehen zu miissen
geglaubt. Diese meine blos aus der Kenntniss der Friedensschltisse selber
geschöpfte Meinung ist nunmehr, nachdem ich die Archiv-Acten über die
ganze Negotistionen der Schlesischen Friedensschliisse deshalb besonders
durchgesehen habe, noch zu einer viel gewissern Ueberzeugung geworden.
Um die Gründe meiner Ueberzeugung näher anzugeben und dadurch nach
der allerhöchsten Willensmeinung die Bache zur sorgfältigsten Erörterung
su bringen, setze ich den Gang und wesentlichen Inhalt aller Verhandlungen,
die, Ausweiss der Acten, bei diesen verschiedenen Friedens-Negotiationen
in Beziehung auf das katholische Religionswesen in Schlesien vorgekommen
ind, in geschichtlicher Ordnung ausführlich hieher.
I. Breslauer Präliminar-Friede 1742.
Der Präliminar-Friede- zu Breslau vom 11. Junius 1742 besagte
Art. VL
‘Sa Majest6 le Roi de Prusse conservera la religion catholique en
Silsie in statu quo, ainsi qu’un chacun des Habitans de ce pais lä, dans
les possessions, libert6s et privilöges qui lui appartiennent legitimement,
ainsi qu’Elle l’a declar6 & Son entr6e dans la Sildsie, sans deroger toutefois
& la liberts entiöre de conscience de la religion protestante et aux
droits du souverain.’
Die vorgängige Versicherung des Königs, worauf hier Bezug genommen
worden, hatte indess in dem: Patent wegen des Einmarsches der Königl.
Preuss. Truppen in Schlesien d. d. Berlin 1. Dezemb. 1740 nur sehr allgemein
folgendergestalt gelautet:
‘und gleichwie dieses (das Einrüicken der Truppen) keineswegs in der
Intention geschehen, um J. K.M. von Ungarn zu beleidigen, — — als können
alle und jede des Herzogthums Schlesien Einwohner — sich versichert
halten, dass dieselben von Uns oder Unsern Truppen nichts feindliches zu
besorgen, sondern vielmehr bei allen ihren wohlhergebrachten Recht und
Gerechtigkeiten, Freiheiten und Privilegien in publicis et privatis, in ecclesiastieis
et politicis, welcher Religion, Standes oder Würden dieselben
sein könnten, Unserer Königl. Protection und Schutzes sich — —- zu erfreuen
haben sollen p.’
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1804
Febr. 8