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§. 4.
Die Vereine haben das von ihnen verlangte Gutachten nur dann abzugeben, wenn
von dem ersuchenden Gerichte
1) in dem Ersuchungsschreiben die zu begutachtenden Fragen einzeln aufgeführt,
2) dem Vereine übersendet sind
a) die gerichtlichen Akten,
b) die zu vergleichenden Gegenstände, deren Identität durch Anhängung des Ge-
richtssiegels oder auf andere Art außer Zweifel gestellt und gegen Verwechse-
lung gesichert ist.
Berlin, den 16. Juli 1879.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Eck.
Bekanntmachung des Ministeriums des Kirchen- und Schulwesens, betreffend die aus Anlaß der Feier
des 50jährigen Jubiläums des polytechnikums in Sinttgart gegründete technische Stipendienstiftung.
Vom 30. April 1880.
Vermöge Hoöchster Entschließung vom 29. April d. J. haben Seine König-
liche Majestät der aus Anlaß der Feier des 50jährigen Jubiläums des Polhtech-
nikums (der technischen Hochschule) in Stuttgart im Herbst 1879 von früheren Schülern,
Freunden und Gönnern dieser Anstalt durch freiwillige Beiträge gegründeten Stiftung
zu Reise= beziehungsweise Studienstipendien (ttechnischen Stipendienstiftung)
auf Grund der von der Generalversammlung der Stifter beziehungsweise kraft besonderer
Vollmacht derselben von dem geschäftsführenden Komité beschlossenen Statuten die landes-
herrliche Genehmigung mit der rechtlichen Wirkung der juristischen Persönlichkeit für die
Stiftung gnädigst verliehen, und zugleich die Höchste Ermächtigung zu Uebernahme der
Stiftung in die Verwaltung und Aufsicht der Organe des Polytechnikums und in die
Oberaufsicht des Ministeriums des Kirchen= und Schulwesens zu ertheilen geruht; was
hiemit zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird.
Stuttgart, den 30. April 1880.
Geßler.