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b) wenn dieses nicht der Fall, auf Grund der ihm über solche Personenstandsänderungen
zugegangenen amtlichen Mittheilungen und öffentlichen Urkunden von anderen Standes-
beamten oder sonstigen Behörden oder Gerichten eines deutschen Bundesstaats oder
des Auslands, (s. unten §. 12)
alsbald in dem Familienregister einzutragen.
Die unter lit. b bezeichneten Schriftstücke sind bei den in Gemäßheit von §. 9 der
Ausführungsverordnung des Bundesraths vom 22. Juni 1875 (Reg. Blatt S. 473) von
dem Standesbeamten für jedes Register besonders anzulegenden, nach der Zeitfolge zu
ordnenden und für jeden Jahrgang mit fortlaufenden Nummern zu versehenden Sam-
melakten der Standesregister aufzubewahren oder, soweit sie zurückgegeben werden
müssen, bei dem Eintrag im Familienregister genau zu bezeichnen.
Für Schriftstücke, welche sich nicht zur Aufnahme unter die Sammelakten eines der
drei Standesregister eignen, sind Sammelakten zum Familienregister anzulegen.
Werden Schriftstücke zu den Sammelakten genommen, so ist bei dem betreffenden
Eintrag im Familienregister die Abtheilung, der Jahrgang und die Nummer der Sam-
melakten zu vermerken.
Ueber einzutragende Personenstandsänderungen, welche dem Standesbeamten auf
außeramtlichem Weg bekannt werden, hat sich derselbe zunächst amtliche Auskunft
zu verschaffen. Ist aber eine solche nicht zu erlangen, so darf eine Privatmittheilung
nur unter ausdrücklicher Bezeichnung als solche vorgemerkt werden.
S. 7.
Personenstandsänderungen (§. 5) von Angehörigen solcher Familien, welche zufolge
§§. 1 und 2 im Familienregister einer anderen Württembergischen Gemeinde eingetra-
gen sind, hat der Standesbeamte, wenn er über dieselben in Gemäßheit des Reichsgese-
tzes vom 6. Februar 1875 eine standesamtliche Beurkundung aufgenommen oder einen
Randvermerk in die Standesregister eingetragen oder eine von auswärts eingegangene
Standesurkunde zu den Sammelakten genommen hat (§. 12), dem Standesamt des
Württembergischen Niederlassungsorts der Familie, zu welcher die betreffenden Personen
gehören, im Fall des §. 2 aber dem Standesamt der dort bezeichneten Gemeinde alsbald
mitzutheilen.