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Gesetzesvorschrift.
Unter „Militärbehörde“ ist zu verstehen:
a. für die Armee.
b.
für die Kaiserliche Marine.
II.
8. 345 letzter Absatz der
C. P. O., §. 50 letzter Absatz
der St.P.O., welche bestim-
men, daß die Vorführung
einer, als Zeuge ordnungs-
mäßig geladenen, aber nicht
erschienenen, dem aktiven
Heere oder der aktiven Ma-
rine angehörenden Mili-
tärperson durch Ersu-
chen der Militärbehörde er-
folgt.
Zu I.
1. In Betreff derjenigen Offi-
iere, im Offizierrange stehen-
en Militärärzte und oberen
Militärbeamten, welche im
Verbande eines Regiments
oder selbständigen Bataillons
4c. stehen, der Kommandeur
dieses Regiments bezw. selb-
ständigen Bataillons 2c.;
2. in Betreff aller übrigen Offi-
iere, im Offizierrange stehen-
en Militärärzte und oberen
Militärbeamten — von letz-
teren die unter 3 aufgeführ-
ten ausgenommen —, sowie
hinsichtlich der sämmtlichen
unteren Militärbeamten der
zunächst vorgesetzte Militär-
befehlshaber,) bezüglich je-
do erjenigen Offiziere,
welche einem Militärbefehls-
haber nicht unterstellt sind,
das Kriegsministerium;
3. in Betreff derjenigen oberen
Militärbeamten, welche nur
*) Bei den militärärztlichen Bil-
dungsanstalten der Direktor.
3.
und ider Gemeinen der Be-
fehlshaber der zunächst vor-
gesetzten Marinebehörde (Ab-
theilung, Kompagnie, Schiff
oder Fahrzeug, Vorstand der
technischen Behörde u. s. w.).
II.
In Betreff derjenigen Offi-
ziere, im Offizierrange stehen—
den Personen des Soldaten-
standes und Militärbeamten,
welche im Verbande einer
Division, der Schiffsjungen-
Abtheilung oder des See-
bataillons stehen, oder welche
zur Besatzung eines in Dienst
gestellten Schiffes oder Fahr-
zeuges gehören, der Komman-
deur des betreffenden Ma-
rinetheils bezw. der Kom-
mandant des betreffenden
Schiffes oder Fahrzeuges;
in Betreff aller übrigen Offi-
ziere, im Offizierrange stehen-
en Personen des Soldaten-
standes und Militärbeamten
— von letzteren die unter 3
aufgeführten ausgenommen —
der zunächst vorgesetzte Be-
fehlshaber;)
in Betreff derjenigen Mili-
*) Bei den militärischen Bildungs-
anstalten der Marine der Direktor, bei
den Werften der Ober-Werftdirektor.