Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1880. (57)

179 
  
  
  
  
Gesetzesvorschrift. 
Unter „Militärbehörde“ ist zu verstehen: 
a. für die Armee. 
b. 
für die Kaiserliche Marine. 
  
II. 
8. 345 letzter Absatz der 
C. P. O., §. 50 letzter Absatz 
der St.P.O., welche bestim- 
men, daß die Vorführung 
einer, als Zeuge ordnungs- 
mäßig geladenen, aber nicht 
erschienenen, dem aktiven 
Heere oder der aktiven Ma- 
rine angehörenden Mili- 
tärperson durch Ersu- 
chen der Militärbehörde er- 
folgt. 
  
Zu I. 
1. In Betreff derjenigen Offi- 
iere, im Offizierrange stehen- 
en Militärärzte und oberen 
Militärbeamten, welche im 
Verbande eines Regiments 
oder selbständigen Bataillons 
4c. stehen, der Kommandeur 
dieses Regiments bezw. selb- 
ständigen Bataillons 2c.; 
2. in Betreff aller übrigen Offi- 
iere, im Offizierrange stehen- 
en Militärärzte und oberen 
Militärbeamten — von letz- 
teren die unter 3 aufgeführ- 
ten ausgenommen —, sowie 
hinsichtlich der sämmtlichen 
unteren Militärbeamten der 
zunächst vorgesetzte Militär- 
befehlshaber,) bezüglich je- 
do erjenigen Offiziere, 
welche einem Militärbefehls- 
haber nicht unterstellt sind, 
das Kriegsministerium; 
3. in Betreff derjenigen oberen 
Militärbeamten, welche nur 
*) Bei den militärärztlichen Bil- 
dungsanstalten der Direktor. 
  
  
3. 
  
und ider Gemeinen der Be- 
fehlshaber der zunächst vor- 
gesetzten Marinebehörde (Ab- 
theilung, Kompagnie, Schiff 
oder Fahrzeug, Vorstand der 
technischen Behörde u. s. w.). 
II. 
In Betreff derjenigen Offi- 
ziere, im Offizierrange stehen— 
den Personen des Soldaten- 
standes und Militärbeamten, 
welche im Verbande einer 
Division, der Schiffsjungen- 
Abtheilung oder des See- 
bataillons stehen, oder welche 
zur Besatzung eines in Dienst 
gestellten Schiffes oder Fahr- 
zeuges gehören, der Komman- 
deur des betreffenden Ma- 
rinetheils bezw. der Kom- 
mandant des betreffenden 
Schiffes oder Fahrzeuges; 
in Betreff aller übrigen Offi- 
ziere, im Offizierrange stehen- 
en Personen des Soldaten- 
standes und Militärbeamten 
— von letzteren die unter 3 
aufgeführten ausgenommen — 
der zunächst vorgesetzte Be- 
fehlshaber;) 
in Betreff derjenigen Mili- 
*) Bei den militärischen Bildungs- 
anstalten der Marine der Direktor, bei 
den Werften der Ober-Werftdirektor.
	        
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