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Jahre durch einen vom Ministerium des Kirchen= und Schulwesens abzuordnenden Be-
amten ein Sturz abgehalten, welchem der Kassier der Anstalt anzuwohnen hat.
8. 31.
Die Besorgung und Berechnung der Einnahmen und Ausgaben für die Anstalt,
sowie die Führung der Kasse derselben geschieht durch den Kassier unter Mitwirkung des
Unterrechners.
8. 32.
Die bei der Unterhaltung der Thierarzneischule erwachsenden Ausgaben werden theils
durch ihre eigenen Einnahmen, theils durch einen Zuschuß der Staatskasse bestritten.
8. 33.
Eigene Einnahmen hat die Anstalt:
1) durch den Ertrag aus ihrem Vermögen (Pacht und Naturalerlös aus ihren Gütern,
Erlös aus verkauften Materialien 2c.),
2) durch den Betrieb ihrer praktischen Institute und zwar:
a) aus den Krankenställen — für die Verpflegung fremder Thiere, nebst dem
Erlös aus verkauftem Dünger,
b) aus der Apotheke — für die bei der konsultatorischen Behandlung kranker
Thiere abgegebenen Medikamente,
c) aus der Anatomie und Klinik — für verkaufte Thierkadaver 2c.
d) aus der Schmiede — für die Aufschlagung von alten und neuen Hufeisen in
der Anstalt und für den Verkauf neu gefertigter Hufeisen nach auswärts, so-
wie für Arbeiten an den Gebäuden und der Umzäunung, welche in der Schmiede
gemacht werden.
3) Durch die von den ordentlichen Studirenden und Hospitanten zu entrichtenden
Unterrichtsgelder.
8. 34.
Ist die Behandlung eines kranken Thieres für die Studirenden an der Schule be-
sonders lehrreich und nutzbringend gewesen, oder ist der Eigenthümer des Thieres beson-
ders bedürftig, so kann der Ersatz für die von der Anstalt aufgewendete Verpflegung des
Thieres, beziehungsweise für die aus der Anstalt abgegebenen Medikamente ganz oder
theilweise nachgelassen werden.