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l54.
Der Stammgutsbesitzer ist ermächtigt, Grundstücke für das Stammgut zu erwerben
oder, wenn er selbst ihr Eigentümer ist, dem Stammgute zuzuschlagen.
Auch ist er befugt, Zuwendungen anzunehmen, die dem Hause für das Stammgut
gemacht werden.
II.
Die Stammgutsschulden.
§ 55.
Zur Aufnahme von Anlehen, welche die Eigenschaft von Stammgutsschulden erhalten
sollen, sowie zur Verpfändung von Bestandteilen oder Einkünften des Stammgutes ist die
Zustimmung der Agnaten nach Maßgabe der §§ 56—58 erforderlich.
g 56.
Sofern der Stammgutsbesitzer den Pflichten, die der Nießbraucher gemäß BG.
§ 1045 hat, nachgekommen ist, darf er mit Zustimmung des Familienrates bis zur Höhe
des notwendigen Bedarfs eine Stammgutsschuld aufnehmen, wenn
1. die Einkünfte des gesamten Stammgutes während mindestens zweier hinterein
ander folgender Jahre durch Krieg oder außerordentliche Unglücksfälle so vermindert
sind, daß sie selbst nach Einstellung der vom Familienrate genehmigten allmählichen
Abtragung der Stammgutsschuld (8§ 63) zur Bestreitung der auf dem Stammgute
ruhenden Lasten und Pflichten und zu dem für den Stammgutsbesitzer und seine
Familie erforderlichen Unterhalt nicht ausreichen, oder
2. wenn die Gebäude, industriellen Anlagen oder Waldungen usw. des Stammgutes
durch außerordentliche Unglücksfälle in so erheblichem Umfange verwüstet sind, daß
es zu ihrer Wiederherstellung größerer, zu den regelmäßigen Unterhaltungskosten
außer Verhältnis stehenden Aufwendungen bedarf.
Die vorstehenden Voraussetzungen sind als vorliegend anzusehen, wenn der Familien-
rat ihr Vorhandensein in einer öffentlich beglaubigten Urkunde anerkennt.