Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Beilage I. 
Hausregeln 
für die 
Gefangenen in den Zuchthäusern. 
1. Jeder Gefangene hat die Pflicht, sich der Ordnung des Hauses und den sonstigen bestehenden 
Vorschriften zu unterwerfen, den Vorgesetzten mit Achtung zu begegnen und ihren Geboten 
oder Verboten unweigerlich Gehorsam zu leisten, auch die Weisungen der Obleute willig zu 
befolgen. 
Die Gefangenen haben sich aller Unterredungen mit anderen Gefangenen, ebenso aller Mit- 
theilungen durch Zeichen oder Gebärden zu enthalten, welche nicht durch das Zusammenleben 
überhaupt oder die gemeinschaftliche Arbeit nothwendig werden. 
LInsittliche Gespräche oder Mittheilungen, welche sich auf strafbare Handlungen beziehen, 
sind durchaus verboten. 
Ihr Verkehr mit den Officianten soll sich auf das Nothwendige beschränken. 
Die Gefangenen haben unter sich in Ruhe und Frieden zu leben, alles Schimpfens, Zankens, 
Fluchens, aller Thätlichkeiten sich zu enthalten, bei der Arbeit, bei der Nachtruhe, beim Ge- 
bete oder bei dem Lesen einander nicht zu stören. 
Wenn sie ihren Vorgesetzten eine Bitte, Anfrage oder Beschwerde vorzutragen wünschen, haben 
sie durch ein Zeichen die Erlaubniß zum Sprechen einzuholen und, nachdem ihnen diese er- 
theilt worden, ihr Anliegen mit wenigen Worten und in bescheidener Weise vorzutragen. 
Sie müssen auf das gegebene Zeichen Morgens aufstehen und Abends sich niederlegen. 
Ihren Körper, ihre Kleider und Betten, die Arbeits= und Schlafzimmer, sowie die übrigen 
Räume der Anstalt haben sie stets reinlich zu halten. 
Sie müssen sich Morgens Gesicht und Hände waschen, den Mund ausspülen, die Haare 
kämmen, das Bett machen, die Zimmer auskehren und lüften, die Waschgefässe leeren und 
reinigen. 
Bei dem Abführen in die Arbeitszimmer, in die Schlafzimmer, in die Kirche, Schule, auf die 
Erholungsplätze haben die Gefangenen in der vorgeschriebenen Ordnung, Einer hinter dem 
Anderen, zu gehen; keiner darf aus dem Zuge treten. 
Die gleiche Ordnung ist bei dem Zurückführen zu beobachten. 
Kein Gefangener darf den ihm angewiesenen Platz ohne Erlaubniß oder Befehl des Aufsehers 
verlassen, Nothfälle ausgenommen. 
Den Abtritt darf immer nur ein Gefangener betreten. 
Die Arbeit, welche ihnen aufgegeben wird, haben die Gefangenen binnen der festgesetzten Zeit 
untadelhaft zu liefern. Keiner darf die ihm aufgegebene Arbeit durch Andere fertigen lassen.
	        
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