Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1881. (58)

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geben; die Genehmigung von Abweichungen von bestehenden Normen und Vorschriften 
im einzelnen Fall. 
2) Aenderungen in der Organisation der verschiedenen Dienstzweige der Verkehrs- 
anstalten, insbesondere Errichtung und Aufhebung von Aemtern und Stellen, von Eisen- 
bahnstationen, Post= und Telegraphenanstalten. 
3) Die Entscheidung über Kompetenzkonflikte und Meinungsverschiedenheiten zwischen 
den Direktivbehörden (§. 7); sowie von Beschwerden gegen dieselben. 
4) Die Beziehungen der Verkehrsanstalten zum deutschen Reich und zu den Reichs- 
behörden, sowie zu auswärtigen Staaten; die Ausübung der den Landesaufsichtsbehörden 
vom Reiche überwiesenen Befugnisse; dauernde Vereinbarungen mit andern Eisenbahn= 
Post= und Telegraphenverwaltungen, bei welchen es sich nicht blos um die Anwendung 
bestehender Vorschriften oder allgemeiner Verwaltungsgrundsätze handelt. 
5) Die Feststellung der Etats; die Genehmigung von Abweichungen von den ver- 
abschiedeten Etats und von Ueberschreitungen derselben; Activ= und Passivanweisungen 
auf Rechnung des Staatsgrundstocks. 
6) Anordnungen in Bezug auf die Statistik der einzelnen Verkehrszweige. 
7) Die Aufstellung der Normen für die Aufnahme und den Befähigungsnachweis 
von Dienstaspiranten, sowie die obere Leitung der Prüfungen für den Dienst der Ver- 
kehrsanstalten. 
8) Die Anstellung, Versetzung, Beförderung, Quiescirung, Pensionirung und Ent- 
lassung der bei den Verkehrsanstalten auf Lebenszeit oder auf vierteljährige Kündigung 
angestellten Beamten (Beilage I. und II. des Beamtengesetzes vom 28. Juni 1876); die 
Einsetzung und Vorrückung dieser Beamten in die etatmäßigen Gehalte; die Regulirung 
ihrer Nebenbezüge; die Bewilligung von Zulagen, Belohnungen und Gratifkkationen, sowie 
nicht regulativmäßiger Nebenbezüge an dieselben; die Bestellung von Kollegial= und Kanz- 
leihilfsarbeitern bei den Directivbehörden; die Ermächtigung der Vorstände und Mitglieder 
der Directivbehörden zu Dienstreisen außerhalb Landes, mit Ausnahme der in §. 2 Ab- 
satz 3 des Diätenregulativs vom 23. Juni 1873 vorgesehenen Fälle; die Genehmigung 
der Diäten= und Reisekostenrechnungen der Vorstände der Directivbehörden. 
9) Die Feststellung der Normen über die Dienstverhältnisse der bei den Verkehrs- 
anstalten auf jederzeitigen Widerruf angestellten oder unständig verwendeten Bediensteten,
	        
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