Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1881. (58)

100

geben;  die  Genehmigung  von  Abweichungen  von  bestehenden  Normen  und  Vorschriften
im  einzelnen  Fall.

2)  Aenderungen  in  der  Organisation  der  verschiedenen  Dienstzweige  der  Verkehrsanstalten,
  insbesondere  Errichtung  und  Aufhebung  von  Aemtern  und  Stellen,  von  Eisenbahnstationen,
  Post=  und  Telegraphenanstalten.

3)  Die  Entscheidung  über  Kompetenzkonflikte  und  Meinungsverschiedenheiten  zwischen
den  Direktivbehörden  (§.  7);  sowie  von  Beschwerden  gegen  dieselben.

4)  Die  Beziehungen  der  Verkehrsanstalten  zum  deutschen  Reich  und  zu  den  Reichsbehörden,
  sowie  zu  auswärtigen  Staaten;  die  Ausübung  der  den  Landesaufsichtsbehörden
vom  Reiche  überwiesenen  Befugnisse;  dauernde  Vereinbarungen  mit  andern  Eisenbahn=Post=
  und  Telegraphenverwaltungen,  bei  welchen  es  sich  nicht  blos  um  die  Anwendung
bestehender  Vorschriften  oder  allgemeiner  Verwaltungsgrundsätze  handelt.

5)  Die  Feststellung  der  Etats;  die  Genehmigung  von  Abweichungen  von  den  verabschiedeten
  Etats  und  von  Ueberschreitungen  derselben;  Activ=  und  Passivanweisungen
auf  Rechnung  des  Staatsgrundstocks.

6)  Anordnungen  in  Bezug  auf  die  Statistik  der  einzelnen  Verkehrszweige.

7)  Die  Aufstellung  der  Normen  für  die  Aufnahme  und  den  Befähigungsnachweis
von  Dienstaspiranten,  sowie  die  obere  Leitung  der  Prüfungen  für  den  Dienst  der  Verkehrsanstalten.


8)  Die  Anstellung,  Versetzung,  Beförderung,  Quiescirung,  Pensionirung  und  Entlassung
  der  bei  den  Verkehrsanstalten  auf  Lebenszeit  oder  auf  vierteljährige  Kündigung
angestellten  Beamten  (Beilage  I.  und  II.  des  Beamtengesetzes  vom  28.  Juni  1876);  die
Einsetzung  und  Vorrückung  dieser  Beamten  in  die  etatmäßigen  Gehalte;  die  Regulirung
ihrer  Nebenbezüge;  die  Bewilligung  von  Zulagen,  Belohnungen  und  Gratifkkationen,  sowie
nicht  regulativmäßiger  Nebenbezüge  an  dieselben;  die  Bestellung  von  Kollegial=  und  Kanzleihilfsarbeitern
  bei  den  Directivbehörden;  die  Ermächtigung  der  Vorstände  und  Mitglieder
der  Directivbehörden  zu  Dienstreisen  außerhalb  Landes,  mit  Ausnahme  der  in  §.  2  Absatz
  3  des  Diätenregulativs  vom  23.  Juni  1873  vorgesehenen  Fälle;  die  Genehmigung
der  Diäten=  und  Reisekostenrechnungen  der  Vorstände  der  Directivbehörden.

9)  Die  Feststellung  der  Normen  über  die  Dienstverhältnisse  der  bei  den  Verkehrsanstalten
  auf  jederzeitigen  Widerruf  angestellten  oder  unständig  verwendeten  Bediensteten,