Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1881. (58)

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19) Die Ermächtigung zur Veräußerung von Materialien, Inventarstücken, Betriebs- 
mitteln, Geräthschaften 2c. bei einem Werthanschlag von über 25000 Mark. 
20) Die Genehmigung von Verträgen über Vergebung von Bauten, Arbeiten oder 
Lieferungen, 
a) wenn nach Erlassung eines öffentlichen Ausschreibens die Vergebung an den 
Wenigstnehmenden geschieht, bei Beträgen von mehr als 50000 Mark, 
b) anderufalls bei Beträgen von mehr als 2000 Mark. 
21) Die Genehmigung von Vergleichen, Verzichten, Nachlässen und Anerkennungen 
bei bestrittenen oder zweifelhaften Ansprüchen, von Preisaufbesserungen und Entschädi- 
gungen aus Billigkeitsgründen bei Beträgen von mehr als 2000 Mark. 
22) Das Eisenbahnkonzessionswesen und die Wahrnehmung der Interessen und 
Aufsichtsrechte des Staats gegenüber den Privateisenbahnen. 
§. 3. 
Das Ministerium kann auch andere, als die in §. 2 bezeichneten Gegenstände an 
sich ziehen, wie auch einzelne der in 8. 2 bezeichneten Gegenstände in widerruflicher Weise 
den Direktivbehörden zur Erledigung zuscheiden. 
Im Verkehr mit den Direktivbehörden wird das Ministerium in den geeigneten 
Fällen seine Entschließungen in den Akten jener Behörden ertheilen. 
S. 4. 
Der Verkehr mit dem K. Staatsministerium, den einzelnen K. Ministerien, dem 
K. Geheimenrath und dem K. Staatsarchiv, ferner mit den obersten Reichsbehörden und 
mit auswärtigen Stellen kommt auch in andern als den in §. 2 bezeichneten Angelegen- 
heiten dem Ministerium zu, mit Ausnahme der von der Eisenbahnverwaltung dem Reichs- 
eisenbahnamt innerhalb seiner Zuständigkeit über alle Einrichtungen und Maßregeln zu 
ertheilenden Auskunft, sowie des aus den laufenden Geschäften der einzelnen Zweige der 
Verkehrsanstalten sich ergebenden Verkehrs mit den entsprechenden Verwaltungsbehörden 
des Reichs oder anderer Staaten, wobei übrigens, wenn Fragen von staatsrechtlicher 
oder politischer Bedeutung erscheinen, dem Ministerium umgesäumt Anzeige zu erstatten ist. 
8. B. 
Von der Einleitung gerichtlicher Untersuchungen gegen auf Lebenszeit oder auf 
 
	        
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