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19) Die Ermächtigung zur Veräußerung von Materialien, Inventarstücken, Betriebs-
mitteln, Geräthschaften 2c. bei einem Werthanschlag von über 25000 Mark.
20) Die Genehmigung von Verträgen über Vergebung von Bauten, Arbeiten oder
Lieferungen,
a) wenn nach Erlassung eines öffentlichen Ausschreibens die Vergebung an den
Wenigstnehmenden geschieht, bei Beträgen von mehr als 50000 Mark,
b) anderufalls bei Beträgen von mehr als 2000 Mark.
21) Die Genehmigung von Vergleichen, Verzichten, Nachlässen und Anerkennungen
bei bestrittenen oder zweifelhaften Ansprüchen, von Preisaufbesserungen und Entschädi-
gungen aus Billigkeitsgründen bei Beträgen von mehr als 2000 Mark.
22) Das Eisenbahnkonzessionswesen und die Wahrnehmung der Interessen und
Aufsichtsrechte des Staats gegenüber den Privateisenbahnen.
§. 3.
Das Ministerium kann auch andere, als die in §. 2 bezeichneten Gegenstände an
sich ziehen, wie auch einzelne der in 8. 2 bezeichneten Gegenstände in widerruflicher Weise
den Direktivbehörden zur Erledigung zuscheiden.
Im Verkehr mit den Direktivbehörden wird das Ministerium in den geeigneten
Fällen seine Entschließungen in den Akten jener Behörden ertheilen.
S. 4.
Der Verkehr mit dem K. Staatsministerium, den einzelnen K. Ministerien, dem
K. Geheimenrath und dem K. Staatsarchiv, ferner mit den obersten Reichsbehörden und
mit auswärtigen Stellen kommt auch in andern als den in §. 2 bezeichneten Angelegen-
heiten dem Ministerium zu, mit Ausnahme der von der Eisenbahnverwaltung dem Reichs-
eisenbahnamt innerhalb seiner Zuständigkeit über alle Einrichtungen und Maßregeln zu
ertheilenden Auskunft, sowie des aus den laufenden Geschäften der einzelnen Zweige der
Verkehrsanstalten sich ergebenden Verkehrs mit den entsprechenden Verwaltungsbehörden
des Reichs oder anderer Staaten, wobei übrigens, wenn Fragen von staatsrechtlicher
oder politischer Bedeutung erscheinen, dem Ministerium umgesäumt Anzeige zu erstatten ist.
8. B.
Von der Einleitung gerichtlicher Untersuchungen gegen auf Lebenszeit oder auf