Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1881. (58)

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8. 9. 
Die Präsidenten der Direktivbehörden sind für die ganze Geschäftsführung des be- 
treffenden Verwaltungszweigs veranwortlich; ihnen liegt die Leitung und Beaufsichtigung 
der Thätigkeit sämmtlicher dem betreffenden Dienstzweig angehörigen Behörden und Be- 
amten, die Wahrung des einheitlichen Zusammenwirkens derselben, die Mitwirkung bei 
allen principiellen und allgemeinen Fragen, und die Sorge für die Regelung des Ge- 
schäftsgangs ob. 
Alle in dem betreffenden Dienstzweig angestellten Beamten sind ihnen untergeordnet 
und zur Folgeleistung verpflichtet. 
Den Präsidenten steht die Befugniß zu, die zulässigen Ordnungsstrafen, jedoch Geld- 
strafe nur bis zum Betrage von dreißig Mark oder Haftstrafe bis zu drei Tagen wegen 
Verfehlungen im Dienste selbst zu verhängen gegen die der betreffenden Direktivbehörde 
beigegebenen Kanzleibeamten und Unterbediensteten, sowie gegen das übrige derselben 
untergebene Personal, wofern solches die Verfehlung in unmittelbarer amtlicher Berüh- 
rung mit dem Präsidenten begeht. 
In Fällen der Abwesenheit oder sonstigen Verhinderung der Präsidenten wird ihre 
Stelle zunächst durch den etwa ernannten zweiten Vorstand der betreffenden Direktivbe' 
hörde, in Ermanglung eines solchen durch die Abtheilungsvorstände nach ihrem Rang und 
Dienstalter und weiterhin durch den ältesten rechtskundigen oder administrativen Rath 
vertreten, wofern nicht bei länger dauernden Verhinderungen der Präsidenten durch das 
Ministerium eine andere Anordnung getroffen wird. 
S. 10. 
Die Mitglieder der beiden Direktivbehörden bilden für die Erledigung derjenigen 
zum Geschäftskreis derselben gehörenden Angelegenheiten, bei welchen nach der vom Mini“ 
sterium genehmigten Geschäftsordnung kollegialische Berathung und Beschlußfassung ein' 
zutreten hat, Kollegien, welche von den Präsidenten oder ihren Stellvertretern zu regel 
mäßigen oder außerordentlichen Sitzungen berufen werden. 
Der Staatsminister kann jederzeit den Sitzungen der Direktivbehörden anwohnen 
und den Vorsitz in denselben übernehmen. 
Die Beschlüsse des Kollegiums werden nach absoluter Stimmenmehrheit gefaßt-
	        
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