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Königliche Verordnung, betreffend die Bildung eines Beiraths der Verkehrsaustalten.
Vom 20. März 1881.
Karl, von Gottes Gnaden König von Württemberg.
Im Anschluß an Unsere Verordnung vom heutigen Tage, betreffend die Verwaltung
und Beaufsichtigung der Verkehrsanstalten, verordnen und verfügen Wir, nach Anhörung
Unseres Staatsministeriums, wie folgt:
S. 1.
Dem K. Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Ver-
lhrsanstalten, wird für seinen Geschäftskreis wie für denjenigen der ihm unterstellten
Direktiv-Behörden ein aus Vertretern des Handels, der Gewerbe und der Landwirthschaft
gebildeter Beirath der Verkehrsanstalter beigegeben.
5. 2.
Aufgabe des Beiraths ist es, an das Ministerium in wichtigen, den Handel, die
Gewerbe und die Landwirthschaft berührenden Fragen des Verkehrswesens gutächtliche
eußerungen abzugeben. Er kann Wünsche und Beschwerden aus jenen Interessekreisen
zur Kenntniß des Ministeriums bringen.
S. 3.
Der Beirath besteht aus sechszehn Mitgliedern und zwar acht Vertretern von Handel
und Gewerbe und ebenso vielen Vertretern der Landwirthschaft.
S. 4.
Von den acht Vertretern des Handels und der Gewerbe wird je einer Seitens der
acht Handels= und Gewerbekammern des Landes im Anschluß an die je nach drei Jahren
stattfindende Neuwahl von Mitgliedern dieser Kammern (Gesetz vom 4. Juli 1874, be-
treffend die Errichtung von Handels= und Gewerbekammern, Art. 20 Reg. Blatt S. 193ff.)
gewählt.
Die Wahl wird nach der Vorschrift des Art. 24 Abs. 4 des genannten Gesetzes vor-
genommen. Die Wahl von acht Ersatzmännern findet gleichzeitig auf dieselbe Weise statt.
S. 5.
Zu gleicher Zeit mit der Bestellung der Vertreter des Handels und der Gewerbe
E. 4) erfolgt die Wahl der acht Vertreter der Landwirthschaft, sowie von acht Ersatz-