Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1881. (58)

110 
männern derselben, durch das Gesammtkollegium der Centralstelle für die Landwirthschaft 
in Gemäßheit der für die Beschlußfassung dieses Gesammtkollegiums gegebenen Bestim- 
mungen. (S8. 8 folg. der Ministerialverfügung vom 12. April 1877, betreffend die or- 
ganischen Bestimmungen der Centralstelle für die Landwirthschaft und das Statut des 
landwirthschaftlichen Vereins; Reg. Blatt S. 37 folg.). 
S. 6. 
Die Handels= und Gewerbekammern und die Centralstelle für die Landwirthschaft 
sind bei der Wahl der Mitglieder des Beiraths der Verkehrsanstalten und der Ersatz- 
männer derselben, nicht auf die Mitglieder ihres eigenen Collegiums beschränkt. 
Die je nach 3 Jahren austretenden Mitglieder des Beiraths, sowie die Ersatzmänner 
sind wieder wählbar. 
S. 7. 
Der Beirath wird durch das Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, Ab- 
theilung für die Verkehrsanstalten, nach Bedürfniß, jedoch mindestens zweimal jährlich, 
berufen. 
Derselbe verhandelt unter dem Vorsitz des Staatsministers oder eines von diesem 
beauftragten Stellvertreters. 
Zu den Verhandlungen des Beiraths können von dem Ministerium sowohl Mit- 
glieder des Raths der Verkehrsanstalten und andere Beamte derselben, als auch Vertreter 
anderer Staatsbehörden zugezogen werden. 
Die Beschlußfassung des Beiraths erfolgt mit Stimmenmehrheit seiner anwesenden 
Mitglieder. Die Tagesordnung für die Sitzungen des Beiraths ist mindestens acht Tage 
vorher von dem Vorsitzenden bekannt zu geben. 
§. 8. 
Der Beirath der Verkehrsanstalten kann für die Erledigung dringender Angelegen- 
heiten, sowie zur Vorbereitung seiner Berathungen einen ständigen Ausschuß durch Wahl 
aus seiner Mitte bestellen. 
Der ständige Ausschuß ist befugt, Anträge der Mitglieder des Beiraths entgegen- 
zunehmen und mit seiner gutächtlichen Aeußerung an das Ministerium zu bringen, sowie 
den Antrag auf Berufung einer Beirathssitzung zu stellen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.