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B. Vermögensanfälle, welche an das Staatsoberhaupt, den Staat oder das Reich
erfolgen;
C. Vermögenszuwendungen zu kirchlichen, wohlthätigen, Unterrichts= und sonstigen ge-
meinnützigen Zwecken, soweit dieselben in beweglichem Vermögen bestehen, den
Betrag von im Ganzen 1.000 für den einzelnen Erbschaftsnehmer nicht über-
steigen und nach der von dem Erblasser gegebenen Bestimmung nicht außerhalb des
Deutschen Reichs zur Verwendung gelangen;
I). Anfälle an beweglichem Vermögen, wenn der Werth des gesammten Anfalls für
ein und dieselbe Person den Betrag von 100 nicht übersteigt.
Art. 4.
Die Erbschaftssteuer darf in ihrem niedrigsten Satze zwei Prozent vom Werthe des
Anfalls nicht übersteigen und wird im Uebrigen für jede Etatsperiode durch das Finanz-
gesetz nach den folgenden Grundsätzen bestimmt:
A. Der niedrigste Prozentsatz findet Anwendung, wenn der Anrfall gelangt
1) an Eltern, vergl. Art. 3 lit. A. 1,
2) an voll= und halbbürtige Geschwister;
B. das 1 ½ fache dieses Satzes, wenn der Anfall gelangt
1) an Großeltern und entferntere Voreltern, vergl. Art. 3 lit. A. 1.,
2) an Kinder und deren Abkömmlinge, sofern das Verhältniß auf einer Rechts-
handlung (Adoption, Arrogation, Einkindschaftsvertrag) beruht,
3) an Stiefkinder und deren Abkömmlinge, sowie an Schwiegerkinder,
4) an Neffen und Nichten;
C. das Doppelte des Satzes A, wenn der Anfall gelangt
1) an Stiefeltern, Adoptiveltern, Schwiegereltern,
2) an Oheime, Tanten, Großneffen und Großnichten,
3) wenn die Zuwendung zu kirchlichen, wohlthätigen, Unterrichts= oder sonstigen
gemeinnützigen Zwecken gemacht ist, soweit dieselbe in beweglichem Vermögen
besteht, den Betrag von im Ganzen 1.000 1 für den einzelnen Erbschafts-
nehmer übersteigt und nach der von dem Erblasser gegebenen Bestimmung
nicht außerhalb des Deutschen Reichs zur Verwendung gelangt (Art. 3 C.);
D. das Dreifache des Satzes A, wenn der Anfall gelangt an andere Verwandte des
vierten Grads;