Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1881. (58)

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E. das Vierfache des Satzes A in allen übrigen Fällen. 
In den Fällen des Art. 1 lit. c und a richtet sich die Steuer nach dem Verwandt- 
schaftsverhältniß zwischen dem Erwerber und dem letzten Inhaber des Familienfidei- 
kommisses oder Stammguts oder der Bezüge aus einer Familienstiftung. 
Im Uebrigen wird die Steuer nach dem Verhältniß des Erblassers zu dem Er- 
werber, und zwar auch dann bemessen, wenn der Letztere mittelst Versendungsrechts zu 
der Erbschaft berufen worden ist. 
Art. 5. 
Zur Entrichtung der Erbschaftssteuer ist Derjenige verpflichtet, welcher den steuer- 
baren Vermögensanfall erwirbt. 
Die Steuerpflicht tritt mit dem Zeitpunkt des Erwerbes ein. 
Zahlungsfällig ist die Steuer mit der Eröffnung des Steueransatzes an den Steuer- 
pflichtigen seitens der zum Ansatz der Steuer berufenen Behörde, welche bei höheren 
Beträgen den Einkommensverhältnissen des Steuerpflichtigen entsprechende Zieler sowie 
die für die Anborgung etwa erforderliche Sicherheitsleistung zu bestimmen hat. 
Art. 6. 
Die Erbschaftssteuer wird nach dem Antheil jedes einzelnen Erwerbers eines Anfalles 
für diesen besonders berechnet und angesetzt. 
Jeder Inhaber, Nutznießer oder Verwalter kann bis zum Betrag der in seinen 
Händen befindlichen Bestandtheile des steuerpflichtigen Vermögens für die Steuer, bezie- 
hungsweise die Sicherheitsleistung (Art. 5 Abs. 3, Art. 9 Abs. 1 u. 3, Art. 10 Abs. 1) 
in Anspruch genommen werden. 
Erb= und Vermächtnißberechtigte oder Vertreter und Bevollmächtigte von solchen, 
sowie Testamentsvollstrecker, Nachlaßverwalter und Verwalter von Familienstiftungen, 
welche steuerpflichtige Vermögenstheile ausfolgen, bevor die von dem Erwerber derselben 
zu entrichtende Erbschaftssteuer bezahlt oder sichergestellt ist, haften für diese Steuer 
persönlich. 
Art. 7. 
Die Erbschaftssteuer ist von dem gemeinen Werthe des angefallenen Vermögens nach 
Abzug der persönlichen, dem Erben zur Last fallenden Schulden des Erblassers, sowie 
des Werthes der auf#dem Vermögen allein oder verhältnißmäßig haftenden Lasten und 
Verbindlichkeiten zu berechnen und anzusetzen.
	        
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