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in den Genuß einer Familienstiftung, so dient die geführte öffentliche Rechnung zum An-
halt für den Steueransatz. Hatte keine öffentliche Verwaltung stattgefunden, so kommt
das in Abs. 2 für Privattheilungen Vorgeschriebene zu entsprechender Anwendung.
Art. 12.
Kommt eine Erbschaftssteuer in Anfall aus einer Verlassenschaft, deren Abhandlung
nicht vor eine württembergische Theilungsbehörde gehört (Art. 2 Abs. 2 und 4), oder geht
ein Familienfideikommiß oder Stammgut ohne Todesfall auf einen anderen Besitzer über
so ist der Erwerber des Anfalls, deßgleichen dessen gesetzlicher Vertreter oder bevollmächtigter
Vermögensverwalter verbunden, von der Erwerbung binnen eines Monats nach der auf
dieselbe gerichteten Erklärung oder Handlung bei der Theilungsbehörde seines inländischen
Wohnorts, und wenn es sich von der Erwerbung von Liegenschaften handelt, bei der Thei-
lungsbehörde der gelegenen Sache unter Angabe des Grundes und des Umfangs der Er-
werbung Anzeige zu erstatten.
Die Theilungsbehörde, bei welcher die Anmeldung erfolgt, oder welcher auf anderem
Wege Kenntniß von dem Erwerbe zugekommen ist, kann von dem Anmeldungspflichtigen
eine vollständige und wahrheitsgemäße Verzeichnung der angefallenen Vermögenstheile mit
Angabe des Werthes derselben, sowie die Darlegung der sonstigen eine Feststellung der
Steuer bedingenden Verhältnisse und der Belege darüber, unter Hinweisung auf die nach
Art. 24 dieses Gesetzes begründete Verantwortung, verlangen.
Sie kann, wenn dieser Aufforderung keine Folge geleistet wird, oder die Richtigkeit
oder Vollständigkeit der gemachten Angaben Zweifel darbieten, zu Aufnahme und Taxa“
tion des angefallenen Vermögens schreiten. Sie hat auf diesem Wege und zutreffenden-
falls durch Ermittlungen bei dem auswärtigen Erbschaftsgericht, bei anderen Behörden
oder Betheiligten die für die Feststellung der Steuer erforderlichen Anhaltspunkte zu erheben-
Art. 13.
Der Ansatz der Erbschaftssteuer liegt ob:
bei Erbschaften, Vermächtnissen, Schenkungen von Todeswegen und den diesen gleich-
gestellten Schenkungen unter Lebenden der zur Verlassenschaftsabhandlung zuständigen
Theilungsbehörde,
bei der Nachfolge in Familienfideikommisse, Stammgüter und Familienstiftungen
derjenigen Theilungsbehörde, welche über den Nachlaß des letzten Inhabers oder Genuß-
berechtigten zu erkennen hat,