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im Falle des Art. 12 Abs. 1 der dort genannten Behörde,
bei der Ausfolge von Vermögen Verschollener der über diese Ausfolge beschließenden
Gerichtsstelle.
Derselben Behörde steht in den Fällen, wo eine Steuer zur Zeit nicht erhoben, aber
Sicherheit wegen künftiger Entrichtung verlangt werden kann (Art. 5 Abs. 3, Art. 9 Abs.
lund 3, Art. 10 Abs. 1), die Entscheidung der Frage, ob Sicherheit zu verlangen sei, und
bejahendenfalls die Herbeiführung der Sicherheitsleistung zu.
Art. 14.
Von dem Steueransatz hat diese Behörde (Art. 13) dem Pflichtigen unter Bezeich-
nung des zu Grund gelegten Umfangs und Werths des steuerbaren Anfalls und des an-
gewendeten Tarifsatzes urkundliche Eröffnung zu machen.
Mit dieser Eröffnung ist die angesetzte Steuer vorläufig vollstreckbar (vergl. jedoch
Art. 5 Abs. 3.)
Der Einzug liegt den ordentlichen Steuerbehörden ob.
Die zum Ansatz der Erbschaftssteuer berufene Behörde hat demgemäß der Steuer-
behörde von dem Steuerbeschlusse unter Bezeichnung des Pflichtigen und beziehungsweise
des Verweisschuldners gleichzeitig mit der Eröffnung an den Pflichtigen Mittheilung zu
machen.
In Theilungssachen ist von der Theilungsbehörde für die Bereitstellung der Mittel
zur Steuerentrichtung und für die Einweisung der Steuer auf flüssige Mittel der Masse
nach Thunlichkeit zu sorgen. Ist dieses nach Gestalt der Verhältnisse nicht möglich, so
dürfen dem Steuerpflichtigen die ihm gebührenden Urkunden oder Auszüge aus dem Ge-
schäfte von der Theilungsbehörde nicht früher verabfolgt werden, als bis er sich über die
Bezahlung der Steuer ausgewiesen hat (vergl. jedoch Art. 5 Abs. 3.).
Ist eine Steuer nur unter einer Bedingung oder in einem künftigen Zeitpunkt ver-
fallen (Art. 5 Abs. 3, Art. 9 Abs. 1 und 3, Art. 10 Abs. 1), so ist dieselbe gleichwohl
schon jetzt vorsorglich anzusetzen und dieser Ansatz unter Angabe der für den Verfall maß-
gebenden Bedingung oder Zeitbestimmung der Einzugsbehörde zu übergeben. Ist Sicher-
stellung bewirkt worden, so sind die hierauf bezüglichen Urkunden, entsprechendenfalls unter
bergabe der geleisteten Realkaution, der Einzugsbehörde zu übermitteln.
Die zum Einzug der Steuer berufenen Steuerbehörden haben erforderlichenfalls auch
die Zwangsbeitreibung zu verfügen und deren Ausführung zu bewirken. Einwendungen gegen
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