Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1881. (58)

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Vorempfang auf eine Erbschaft bei der nachgefolgten Erbschaftstheilung zur Anzeige 
lebracht hat. Att. 28 
rt. 28. 
Bei der Untersuchung und Abrügung der Verfehlungen wider das gegenwärtige 
Gesetz findet ein Verfahren der Verwaltungsbehörden im Sinne des Gesetzes vom 
B. August 1879 (Reg. Blatt S. 259) nicht statt. 
Vierter Abschnitt. 
Schlußbestimmungen. 
Art. 29. 
Gegenwärtiges Gesetz tritt mit dem 1. April 1881 in Kraft und findet auf alle von 
diesem Tage an eintretenden, der Erbschaftssteuer unterliegenden Vermögenserwerbungen, 
sowie auf alle von diesem Tage an zur gerichtlichen Insinuation oder — sofern sie be- 
wegliches Vermögen betreffen — zum Vollzug gelangenden steuerpflichtigen Schenkungen 
unter Lebenden Anwendung. 
Das Gesetz über die Notariatssporteln vom 4. Juli 1842 (Reg. Blatt S. 361), sowie 
das Gesetz vom 18. Juli 1871 (Reg. Blatt S. 190), soweit sich dasselbe auf die Notariats- 
sporteln bezieht, werden durch das gegenwärtige Gesetz nicht berührt. 
Dagegen werden durch das gegenwärtige Gesetz aufgehoben: 
der Art. 47 sammt Ueberschrift des allgemeinen Sportelgesetzes vom 23. Juni 1828 
(Reg. Blatt S. 483 fg.), sowie die auf die Erbschafts= und Vermächtnißsporteln sich be- 
Rehende Bestimmung des diesem Gesetze angehängten Sporteltarifs (Reg. Blatt S. 508); 
die auf die Erbschafts= und Vermächtnißsporteln bezügliche Bestimmung des Gesetzes 
dom 18. Juli 1871; 
die den „Abzug“ bei Erbschaftserwerbungen durch Ausländer betreffenden Bestim- 
mungen in Tit. IV der VII. Landesordnung vom 11. November 1621. 
Unsere Ministerien der Justiz und der Finanzen sind mit der Vollziehung dieses 
Gesetzes beauftragt. 
Gegeben Cannes den 24. März 1881. 
Karl. 
Mittnacht. Renner. Geßler. Sick. Wundt. Faber. 
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