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Allgemeines Sportelgesetz. Vom 24. März 1881.
Karl, von Gottes Gnaden König von Württemberg.
Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums und unter Zustimmung Unserer
getreuen Stände verordnen und verfügen Wir, wie folgt:
Erster Abschnitt.
Allgemeine Bestimmungen.
Art. 1.
Die in dem angeschlossenen Sporteltarif bezeichneten Gebühren und Abgaben (Spor“
teln) werden nach den in demselben enthaltenen Sätzen und Bestimmungen erhoben.
Die Erhebung der Abgabe von Erbschaften, Vermächtnissen und Schenkungen erfolgt
nach dem Gesetz vom 24. März 1881.
Die Sporteln von Notariatsgeschäften werden nach Maßgabe der Gesetze vom
4. Juli 1842 (Reg. Blatt S. 361), 18. Juli 1871 (Reg. Blatt S. 190) und 20. Juni 1875
Art. 1 (Reg. Blatt S. 327) erhoben; für Beschwerden über einen Notariatssportelansatz
gilt der Artikel 5 des gegenwärtigen Gesetzes.
Bei Rechtssachen, welche vor die ordentlichen Gerichte gehören, werden auch dann,
wenn infolge landesgesetzlicher Regelung auf dieselben die Reichs-Civilprozeßordnung An-
wendung findet, Gebühren und Auslagen nach den Bestimmungen des Reichs-Gerichts-
kostengesetzes erhoben.
Das Staatsoberhaupt, der Staat und das Reich sind von der Zahlung der in dem
gegenwärtigen Gesetz und in den Notariatssportelgesetzen bestimmten Gebühren und Ab-
gaben (Sporteln) befreit. Ebenso bleiben von der Zahlung der in einem Verfahren vor
den ordentlichen Landesgerichten nach dem Reichs-Gerichtskostengesetz begründeten Gebühren
das Staatsoberhaupt und der Staat frei (§. 98 Abs. 2 des Reichs-Gerichtskostengesetzes
vom 18. Juni 1878).
Art. 2.
Die Sporteln werden, soweit der Tarif nichts bestimmt, von derjenigen Behörde
angesetzt, von welcher eine Entscheidung oder Verfügung getroffen oder sonst das sportel-
pflichtige Geschäft vollzogen wird; aus besonderen Gründen kann für einzelne Sporteln
eine andere Bestimmung im Verordnungswege getroffen werden.