Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1881. (58)

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Die Eröffnung eines Verfahrens, die Zulassung zu Prüfungen und die Ausfertigung 
von Beschlüssen, für welche eine Sportel zu erheben ist, kann im Verordnungsweg von 
vorschußweiser Erlegung der voraussichtlich zum Ansatz kommenden Sportel abhängig 
gemacht werden. 
Die Aushändigung von Urkunden, für welche eine Sportel zu entrichten ist, hat 
in der Regel nur nach Entrichtung der Sportel zu erfolgen. 
Die Anrufung der höheren Behörde gegen die mit der Sportel belegte Entscheidung 
entbindet nicht von der Pflicht, die für diese Entscheidung angesetzte Sportel zu erlegen- 
Wird durch die höhere Behörde die mit einer Sportel belegte Entscheidung der früheren 
Instanz aufgehoben oder abgeändert, so hat sich die Entscheidung der höheren Behörde 
von Amtswegen auch auf den in der früheren Instanz gemachten Sportelansatz zu er- 
strecken. 
Art. 5. 
Ueber Erinnerungen des Zahlungspflichtigen gegen einen Sportelansatz entscheidet 
die ansetzende Behörde sportelfrei. 
Gegen die Entscheidung findet Beschwerde an die der ansetzenden Stelle in Bezug 
auf den sportelpflichtigen Gegenstand zunächst vorgesetzte Behörde statt. Die Beschwerde 
ist bei Vermeidung des Verlustes binnen der Frist von zwei Wochen von Eröffnung 
der Entscheidung an bei der ansetzenden Behörde einzureichen oder zu Protokoll zu erklären. 
Die Erhebung der Beschwerde entbindet nicht von der Verpflichtung, in den Fällen des 
Art. 4 Abs. 2 und 3 des gegenwärtigen Gesetzes die angesetzte Abgabe zu erlegen. 
Gegen die vom Staatsministerium, vom Geheimenrath oder von einem Ministerium, 
von der ständischen Schuldenverwaltungsbehörde, von dem Verwaltungsgerichtshof, dem 
Kompetenzgerichtshof ober dem Disziplinarhof oder von dem Oberlandesgericht gemachten 
Sportelansätze ist jedoch nur eine Erinnerung zulässig. 
Die Aufhebung, Herabsetzung oder Erhöhung eines Sportelansatzes, sowie der nach- 
trägliche Ansatz einer Sportel kann sowohl von der Stelle erster Instanz, als von der 
in Bezug auf den sportelpflichtigen Gegenstand vorgesetzten höheren Behörde auch von 
Amtswegen verfügt werden. 
Die Entscheidung der zunächst vorgesetzten, sowie der in Abs. 3 genannten Behörden 
ist mit der Ausnahme endgiltig, daß bezüglich des Ansatzes der im Tarif unter Num- 
 
	        
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