Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1881. (58)

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1) von einem MWun . . . 2M 
2) von einer selbständigen Frauensperson ... ’ ....1,,jz 
3) von einem unselbständigen oder unter väterlicher Gewalt befindlichen Kind, 
a) wenn es mit den Eltern in das Bürgerrecht aufgenommen wird. 00 —4 
b) außerdem: wie von einem Mann oder einer selbständigen Frauensperson. 
Collekten s. Kollekten. 
Commandit-Aktiengesellschaft s. Gesellschafsverträge. 
Commundienstersetzungen s. Dienstanstellungsbestätigung. 
Nr. 15. Dampfkesselanlagen (Reichs-Gewerbeordnung §§. 24 und 25): 
1) für die Genehmigung der Anlage, von jedem Kessele 5 bis 20 
2) für die Genehmiguug einer Aenderung bei solchen Anlagen und für Fristungen in den 
Fällen des §. 49 Abs. 3—5 der Gewerbe-Ordnung 3 bis 50 M 
3) für die Verlängerung der Frist in den Fällen des §. 49 Abs. 1 und 2 der Gewerbe- 
Ordnung ... ... ....3bi620«-ä 
s. auch Verfahren in Gewerbesachen. 
Nr. 16. Depositen bei Staatsbehörden: 
1) bei der Annahme 
a) von Urkunden, einschließlich der auf Namen lautenden Schuldscheine, für jedes Stück, 
jedoch ohne Rücksicht auf etwaige Beilagen . 2 
b) von Geld, Werthgegenständen und Werthpapieren, welche auf den Inhaber lauten, je 
für 100 des Nennwerths O,#69# 4, mindestens 2 M 
2) bei der Rückgabe, sofern solche nach Ablauf eines Jahres erfolgt: 
a) von Urkunden (Ziff. 1 a) 1 % 
und wenn die Rückgabe erst nach Allauf ve von sechs Jahren saltfindet, für jedes be- 
gonnene weitere Jahr 0,0 
h) von Geld, Werthgegenständen und Werthpopieren GZif 1 h) für sebes begonnene weitere 
Jahr je für 100 des Nennwers 0O00900 4, mindestens 1/ 
Anmerkungen: 
a) Ein Betrag von weniger als 100 1 wird je für volle 100 4 gerechnet. 
5) Wird eine Urkunde oder ein Werthpapier dem Hinterleger auf dessen Wunsch vorüber-
	        
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