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2) Beamte, welche gemäß Art. 2 Abs. 3 und 4 des Beamtengesetzes auf vierteljährige oder
längere Kündigung angestellt werden:
a) wenn sie wegen des Amts an der für die Angestellten bei den Verkehrsanstalten be-
stehenden Unterstützungskasse Theil nehmen, neben der Einzahlung zu dieser Kasse nichts;
b) alle übrigen 4 vom Hundert;
3) Lehrerinnen und Erzieherimeen an dem höheren Lehreriunenseninar zu Stuttgart, welche
bei ihrer Anstellung auf Lebenszeit oder bei Verleihung von Pensionsrechten der Kategorie
der auf Lebenszeit angestellten Staatsbeamten zugetheilt werden (Gesetz über die Rechtsver-
hältnisse der Lehrer und Lehrerinnen an höheren Mädchenschulen vom 30. Dezember 1877
Art. 18, Reg. Blatt S. 2999) . ..10vomHundert
4) Volksschullehrer, neben dem Eintrittsgeld zur Witwenkese (Golkoschullehrergeseb Art. 33)
nichts;
5) Lehrerinnen und Erzieherinnen, welche außer dem Fall der Ziff. 3 an Lehrerinnen-Bildungs-
anstalten des Staats auf Lebenszeit angestellt werden (Gesetz über die Rechtsverhältnisse
der Volksschullehrer vom 30. Dezember 1877, Art. 50 Abs. 2, Reg. Blatt S. 291)
10 vom Hundert;
6) Geistliche der verschiedenen Glaubensbekenntnisse:
a) höhere Geistliche bis zu den Dekanen einschließlich. 15 vom Hundert;
b) Pfarrer, Helfer, Kaplane und andere bleibend angestellte Geistliche, welche nicht unter
lit. a. begriffen sind .. . . 110 vom Hundert;
Der Ansatz der Sportel erfolgt, wenn die Ansiellung nicht durch eine Staatsbe-
hörde stattfindet, durch diejenige Staatsbehörde, in deren Geschäftskreis dieselbe einschlägt.
s. auch Gerichtsvollzieher und Standesbeamte.
Nr. 18. Dienstanstellungsbestätigung, Ernennung und Bestellung
der Amtskörperschafts-, Gemeinde= und Stiftungsbeamten, mit Aus-
nahme der Lehrer und der unter Beil. II des Beamtengesetzes begriffenen Schuldiener:
Dieselben haben zu entrichten:
1) für die Ernennung des Ortsvorstehers
in einer Gemeinde I. Klasse. 30 —
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