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zehn Jahren, so wird für jedes Jahr der Anstellung ½0 der Sportel, jedoch min-
destens 1 J¾4 angesetzt.
J) Bei der Bestätigung der Wahl von Hilfsbeamten der Gemeinden für das Unterpfands-
wesen (Gesetz vom 30. Juli 1845, Reg. Blatt S. 257) und für die Führung der
Güterbücher (Gesetz vom 13. April 1873, Reg. Blatt S. 101) ist dann, wenn der
Notar des Bezirks oder der Ortsvorsteher gewählt wird, die Sportel (Ziff. 2) nicht
anzusetzen. Deßgleichen ist sportelfrei die Genehmigung der höheren Verwaltungs-
behörde zur Bestellung von Stellvertretern der Standesbeamten in den Fällen des
§. 4 des Reichsgesetzes vom 6. Februar 1875.
u) Der Ansatz der Sporteln kommt zu:
in den Fällen der Ziff. 1 und 2 derjenigen Behörde, welcher die Ernennung oder
Bestätigung zukommt, bei der Ernennung des Ortsvorstehers in Gemeinden erster
Klasse dem Ministerium des Innern;
in den Fällen der Ziff. 3, insoweit die Festsetzung des Gehalts der Genehmigung
einer Staatsbehörde unterliegt, dieser;
in den übrigen Fällen der Ziff. 3 und in den Fällen der Ziff. 4 dem Ortsvorsteher.
s. auch Standesbeamte, Gerichtsvollzieher und Kaminfeger.
Dispensation von dem Verbot der Grunderwerbung für die todte Hand siehe
odte Hand.
Dispensation s. auch Bausachen, Eheschließung, Minderjährigkeit, Verwandtschaft.
Nr. 19. Eheschließung:
1) für die Ertheilung von Dispensationen zum Zweck der Eheschließung, nach Maßgabe
des Reichsgesetzes vom 6. Februar 1875 (Reichs-Ges.-Bl. S. 23 ff.) und des Aus-
führungsgesetzes dazu vom 8. August 1875 (Reg. Blatt S. 463 ff.) Art. 2
a) für eine Dispensation vom gesetzlichen Alter der Ehemündigkeit (Reichsgesetz §. 28 Abs. 2)
40 bis 200 -J
b) für Dispensation von dem Verbote der Ehe eines wegen Ehebruchs Geschiedenen mit
seinem Mitschuldigen (Reichsgesetz §. 33 letzter Satt) -[40 bis 200
JP) für Dispensation von der gesetzlichen Wartezeit (Reichsgesetz §s. 30) nichts.
d) für Dispensation von dem Aufgebot (Reichsgesetz §. 50 Abs. 1) 15 bis 40