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1) bei der Genehmigung von Verbrauchssteurr 50 bis 1000 4
2) in anderen Fällen 5, 200
Genossenschaftens. Eesellchaftsverträge.
Nro. 30. Gerichtsvollzieher und Zustellungsbeamte:
für die Bestellung oder Bestätigung derselben (Ausführungsgesetz zum Reichs-Gerichts-
verfassungsgesetz vom 24. Januar 1879 Art. 29 Abs. 2. Art. 31, 32, Reg. Blatt S. 10
u. 11)0 1½½8 304
Die Bestellung der Seelvertreter bleibi sportelfrei.
Nr. 31. Gesellschaftsverträge (Statuten) über die Errichtung
1) einer auf Gewinn berechneten Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft
auf Aktien, deßgleichen Verträge und Beschlüsse über die Erhöhung des Grund= oder
Aktienkapitals derselben,
aus dem Grund= oder Aktienkapital oder dem Betrag der Erhöhung 1 vom Hundert;
Anmerkung zu Ziff. 1:
Wird das Grund= oder Aktienkapital oder der erhöhte Betrag desselben nicht sogleich
voll einbezahlt, so ist die Sportel aus der jedesmaligen Theilzahlung zu entrichten.
2) einer Kommanditgesellschaft ohne Aktien, deßgleichen Vereinbarungen über den Ein-
tritt eines neuen Kommanditisten in eine bestehende Gesellschaft, aus der Vermögenseinlage
der Kommanditisten, beziehungsweise des Neueingetretenen 3 vom Tausend;
3) einer offenen Handelsgesellschaft, deßgleichen Vereiubarungen über den Eintritt
eines neuen Gesellschafters... .. . . 10 bis 50 .M
4) einer auf Gewinn berechneten Erwerös. oder Wirthschaftsgenofsenschaft
(Gesetz vom 4. Juli 1868, Reg. Blatt von 1871 Nr. 1, Beilagen S. 93) 10 bis 50 4#
Anmerkungen:
a) Wenn eine außerhalb Württembergs errichtete Gesellschaft oder Genossenschaft ihren
Sitz nach Württemberg verlegt oder im Lande eine Zweigniederlassung errichtet, bei
welcher der Hauptgeschäftsbetrieb stattfindet, so ist die gleiche Abgabe anzusetzen, wie
bei der Errichtung in Württemberg.
b) Insoweit für die Uebertragung von liegenschaftlichem Vermögen an die Gesellschaft
nach Art. 34 Abs. 5 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetztbuch vom 13. August