Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1881. (58)

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2) Belehnungssportel: Dieselbe wird für die einzelnen kronlehnbaren Erbämter nach Maßgobe 
des Herkommens erhoben. 
3) Soweit noch sonstige Lehen bestehen, kommen bei denselben Sporteln nach Maßgabe des 
Sporteltarifs vom 23. Juni 1828 (Reg. Blatt S.515) und des Gesetzes vom 20. Juni 1875 
Reg. Blatt S. 327) zum Ansatz. 
Nr. 46. Leichentransport: 
für die auf Ansuchen erfolgende Genehmigung zum Transport einer Leiche aus dem Ge- 
meindebezirk, in welchem eine Person gestorben ist, nach einem andern Ort, 
a) auf den — zu einem andern Gemeindebezirk gehörenden — Begräbnißplatz der Paroth 
des Sterbeorts oder der Gemeinden nichtst 
1.) in andern Fällen bPnfvbpbeebis 304 
Nr 47. Liegenschaftliches Vermögen: 
Bei der Erwerbung von innerhalb Württembergs befindlichen Liegenschaften und diesen gleich 
geachteten Rechten durch Zwangsenteignung hat der Erwerber zu entrichten: vom Werthe der er- 
worbenen Liegenschaften mit deren Zubehörungen, abzüglich des Werths der darauf haftenden diug' 
lichen Lasten, soweit diese nicht in Pfandschulden bestehen 
eine dem jeweiligen Prozentsatz der gesetzlichen Liegenschaftsaccise gleichkommende Abgak'# 
Der Ansatz erfolgt durch die Steuerbehörde. 
Nr. 48. Liegenschaftsveräußerung: 
1) für die Erlaubniß im Fall des Art. 11 Abs. 2 Ziff. 5 des Gesetzes vom 23. Juni 1857 
Reg. Blatt S. 247) 
a) zum Verkauf einzelner Theile 10 bis 100 4 
h) zum stückweisen Wiederverkauf des ganzen ? Flachengehalts 50 bis 300 z 
2) bei der Abweisung oder Zurückziehung eines Gesuchs (a und b) bis zur Hälfte des Betrage 
Nr. 49. Lotterieen (Ausspielungen): 
1) für die Erlaubniß zur Veranstaltung einer öffentlichen Lotterie (Strafgesetzbuch §. 286) 
sowie für die Erlaubniß, Loose von auswärtigen Lotterieen zu verkaufen, anzubieten odel 
feilzuhalten (Polizeistrafgesetz vom 27. Dezember 1871 Art. 7 Ziff. 3):
	        
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