Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1881. (58)

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vorzunehmen und wenn möglich an diesem Tage, jedenfalls aber am 25. März zu 
beendigen. 
Die Bekanntmachung des Tages der Wahl, sowie der Zeit des Beginns und 
Schlusses der Wahlhandlung hat in der Gemeinde spätestens am 21. März auf 
ortsübliche Art zu erfolgen; insbesondere ist darauf zu achten, daß die Beurkundung 
über diese Bekanntmachung in einer die ordnungsmäßige Vornahme der letzteren 
unzweifelhaft bestätigenden Weise zu den Akten gebracht wird. 
5) Die Abstimmung findet in einem Lokale statt. 
6) Für die Wahl der dem Wahlvorsteher beizugebenden zwei Urkundspersonen (Art. 12 
des Wahlgesetzes) ist rechtzeitig Sorge zu tragen. 
7) Der Distriktswahlkommission ist die Vorschrift des Art. 17 Abs. 1 des Wahlgesetzes, 
wonach das Wahlprotokoll mit der Wählerliste und den Stimmzetteln wohlver- 
siegelt an das Oberamt eingesendet werden muß, besonders einzuschärfen. 
Im Uebrigen wird Behufs ordnungsmäßiger Durchführung des Wahlgeschäfts auf 
die Bestimmungen des Wahlgesetzes vom 26. März 1868 (Reg. Blatt S. 178), sowie 
auf die Ministerialverfügungen vom 20. April 1868 (Reg. Blatt S. 193) und vom 
9. November 1876 (Reg. Blatt S. 412) zur Nachachtung hingewiesen. 
Stuttgart, den 18. Februar 1881. 
Sick. 
  
Gedruckt bei G. Hasselbrint (Chr. Scheufoele.)
	        
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