Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1881. (58)

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6) bei der Prüfung für Feldmesser und Markscheider, einschließlich der Bestelluung 5 * 
7) bei der Prüfung in der französischen Sprache zum Eintritt in den diplomatischen Dienst 
8) bei der Prüfung am höheren Wrerimenseniur 32 
9) bei der Prüfung der Hebammen IIiichts; 
10) bei der Prüfung der Schiffer Schifzerpaten) ... ..3»-L 
Zeugnisse für die Prüfungen, welche während des Besuchs einer zu zu akademischem Studium 
vorbereitenden Unterrichtsanstalt oder beim Verlassen derselben zu erstehen sind, unterliegen 
keiner Sportel. 
Nr. 57. Realgemeinderechtsgüter: 
für die Kognition der Regierungsbehörde über Aenderungen in dem Bestande solcher Real- 
gemeinderechtsgüter, auf welchen öffentliche Lasten rhen 3535—50 M 
Nr. 58. Rechnungen: 
für die Prüfung der Rechnungen der Amtskörperschaften, Gemeinden, Kirchengemeinden, 
Armenverbände und Stiftungen (Verwaltungsedikt §. 120) 
a) von jedem beschriebenen Blatt der Rechunn 593 
b) von jedem beschriebenen Blatt einer Bellages ddie pälfte 
Anmerkungen: 
a) Bei dem Sportelansatz sind der Etat, das Rapiat und Tagebuch, das Steuerabrechnungs- 
buch sammt dazu gehörigen Zahlungsverzeichnissen und summarischer Berechnung, die vor“ 
übergehend der Rechnung beigelegten Aktenstücke (Wanderbeilagen), bloße Hilfsdokumente, die 
schon oberamtlich revidirten Beilagen, sowie Protokollauszüge außer Berechnung zu lassen- 
b) Es kann je auf einen Zeitraum von fünf Jahren eine Aversalsumme festgesetzt werden. 
P) Für einzelne Rechnungen ist ein geringerer Aversalbetrag festzusetzen, wenn der zu be- 
rechnende Sportelbetrag außer Verhältniß zu den Revisionskosten stehen würde. 
4) Für die Abhör kommt außer den etwaigen Reisekosten, Diäten und Gebühren der mit' 
wirkenden Beamten nichts weiter in Anrechnung. 
Nr. 59. Rechtsanwaltschaft: 
bei der Entscheidung über den Antrag auf Zulaffung zur Rechtsanwaltschaft bei einem 
bestimmten Gerichte:
	        
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