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Nr. 72. Stauanlagen in öffentlichen Gewässern, wenn solche nicht für Wasiertrieb-
werke dienen und Konzession bedürfen woeie gewerbliche Anlagen,
Steuersachen s. Zoll= und Steuersachen.
Stiftungen s. Jahrtagsstiftungen, juristische Personen.
Nr. 73. Strafbescheide der Verwaltungsbehörden bei Zuwider“
handlungen gegen die Zoll= und Steuergesetze, wofern nicht blos eine Kon“
trolestrafe (Ordnungsstrafe) angesetzt wird:
1) für die Erlassung des Strafbescheids, wenn derselbe vollstreckbar geworden ist,
„#o der im Reichs-Gerichtskostengesetz für das Verfahren in erster Instanz
bestimmten Sätßze
2) für die Entscheidung der höheren Verwaltungsbehörden in der Beschwerde-Instanz, wenn
die im Strafbescheide festgesetzte Strafe aufrecht erhalten wird pdeßpleichen,
3) für eine Entscheidung, durch welche die Beschwerde als unzulässig rri oder ein
Wiedereinsetzungsgesuch abgewiesen wirnrnd . ½0 dieser Sätzet
4) wenn eine Beschwerde oder ein Wiedereinsetzungsgesuch vor der Entscheidung zurückgenommen
wird, sind zu entrichte.. . . . Ahio der nach Ziff. 3 anzusetzenden Sportel.
Durchaus mindestens O###
Die §§. 61, 86 und 96 des Reichs-Gerichtskostengesetzes finden entsprechende Anwendung-
Im Verfahren bei Hinterziehung örtlicher Verbrauchsausgaben findet kein Sportel-
ansatz für Strafbescheide statt, siehe jedoch Beschwerden.
Nr. 74. Tanzerlaubniß:
bei deren Ertheilung in allen Fällen, wo solche einzuholen itt.. 2 bis 30 A
bei Hochzeiten am ersten Tage çnreichts-
Theatralische Vorstellungen s. Schaustelungen.
Nr. 75. Titelannahme:
für die Erlaubniß zu Annahme eines von einem fremden Souverän einem württem-
bergischen Staatsangehörigen verliehenen Titels 60 bis 120 -7
Nr. 76. Todte Hand:
1) für Dispensation vom Verbot des Grundeigenthumserwerbs oder von der Verpflichtung