Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1881. (58)

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Nr. 72. Stauanlagen in öffentlichen Gewässern, wenn solche nicht für Wasiertrieb- 
werke dienen und Konzession bedürfen woeie gewerbliche Anlagen, 
Steuersachen s. Zoll= und Steuersachen. 
Stiftungen s. Jahrtagsstiftungen, juristische Personen. 
Nr. 73. Strafbescheide der Verwaltungsbehörden bei Zuwider“ 
handlungen gegen die Zoll= und Steuergesetze, wofern nicht blos eine Kon“ 
trolestrafe (Ordnungsstrafe) angesetzt wird: 
1) für die Erlassung des Strafbescheids, wenn derselbe vollstreckbar geworden ist, 
„#o der im Reichs-Gerichtskostengesetz für das Verfahren in erster Instanz 
bestimmten Sätßze 
2) für die Entscheidung der höheren Verwaltungsbehörden in der Beschwerde-Instanz, wenn 
die im Strafbescheide festgesetzte Strafe aufrecht erhalten wird pdeßpleichen, 
3) für eine Entscheidung, durch welche die Beschwerde als unzulässig rri oder ein 
Wiedereinsetzungsgesuch abgewiesen wirnrnd . ½0 dieser Sätzet 
4) wenn eine Beschwerde oder ein Wiedereinsetzungsgesuch vor der Entscheidung zurückgenommen 
wird, sind zu entrichte.. . . . Ahio der nach Ziff. 3 anzusetzenden Sportel. 
Durchaus mindestens O### 
Die §§. 61, 86 und 96 des Reichs-Gerichtskostengesetzes finden entsprechende Anwendung- 
Im Verfahren bei Hinterziehung örtlicher Verbrauchsausgaben findet kein Sportel- 
ansatz für Strafbescheide statt, siehe jedoch Beschwerden. 
Nr. 74. Tanzerlaubniß: 
bei deren Ertheilung in allen Fällen, wo solche einzuholen itt.. 2 bis 30 A 
bei Hochzeiten am ersten Tage çnreichts- 
Theatralische Vorstellungen s. Schaustelungen. 
Nr. 75. Titelannahme: 
für die Erlaubniß zu Annahme eines von einem fremden Souverän einem württem- 
bergischen Staatsangehörigen verliehenen Titels 60 bis 120 -7 
Nr. 76. Todte Hand: 
1) für Dispensation vom Verbot des Grundeigenthumserwerbs oder von der Verpflichtung
	        
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