Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1881. (58)

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2)  für  die  Kognition  über  Statutenänderungen  ..  .  .  s  bis  100  4
3)  bei  der  Abweisung  oder  Zurückziehung  eines  Gesuchs  in  den  Fällen  der  Ziff.  1
10  bis  100  #

in  den  Fällen  der  Zfod  6  bis  254
Versicherungsverträge  s.  Feuerversicherungsverträge

Nr.  83.  Verträge:

1)  für  das  gerichtliche  Erkenntniß  über  Veräußerungsverträge,  welche  exemte  Güter  betreffen.
je  vom  Werth  der  veräußerten  Güter  beziehungsweise  vom  Werth  einer  bestellten  Grunddienstbarkeit
  .  .  .  l,  vom  Hundert,  mindestens  10  M

2)  für  eine  —  mit  dem  gerichchen  Erkenniniß  über  exemte  Güter  zusammentreffende  —
Verfügung  über  die  Bezahlung  des  Kaufpreises  an  Pfand=  und  andere  Gläubiger,  neben
der  Erkenntnißfportel  (Ziff.  1)  vom  Betrag  des  zur  Bezahlung  der  Schulden
erforderlichen  Theils  des  Erlösse  ¾  vom  Hundert,  mindestens  5  +

In  den  Fällen  von  Ziff.  1  und  2  werden  überschießende  Beträge  von  weniger  als
100  =  gleich  vollen  100  A  gerechnet.

3)  für  die  gerichtliche  oder  landesherrliche  Bestätigung  von  Familienfideikommissen,  Familien“
statuten,  Familien=  und  anderen  Verträgen,  für  welche  nicht  eine  besondere  Sportel
angeordnet  ist  (zu  vergl.  Notariatssporteltarif:  s  —  s  Adoption,  Einkind“
schaft,  Eheverträge)  z#15  bis  1000  -4

Bei  einem  Vermögen  von  600,  00  4  und  nehr  ¾  immer  der  höchste  Betrag  anzusetzen,
  wofern  es  sich  nicht  bloß  um  minder  erhebliche  Aenderungen  oder  Ergänzungen
eines  Statuts  rc.  handelt.

Dieselbe  Sportel  wird  auch  angesetzt,  wenn  keine  eigentliche  Bestätigung,  sondern  nur
eine  gerichtliche  oder  landesherrliche  Kognition  oder  eine  Insinuation  bei  Gericht  stattfindet.

4)  bei  der  Abweisung  oder  bei  Zurückziehung  eines  Gesuchs  (Ziff.  1  und  3),  nachdem  eine
Zwischenverfügung  zur  Sache  selbst  ergangen  ist,  bis  zur  Hälfte  der  betreffenden  Sportel.

5)  für  die  Aufnahme  einer  Urkunde  über  die  Intercession  einer  Frauensperson  durch  ein
ordentliches  Gericht  in  Fällen,  in  welchen  dasselbe  nicht  Notariats=  oder  Pfandsportel  anzusetzen
  hat  (Gesetz  vom  21.  Mai  1828  Art.  5)n  3  bis  15  —#

s.  auch  Aufnahme  von  Urkunden,  Feuerversicherungsverträge,  Gesellschaftsverträge,  Unterpfandssachen.