Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1881. (58)

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Nr. 91. Zahlungssperreverfügung: 
der Sportelansatz erfolgt nach Maßgabe der Gesetze vom 18. August 1879 über Kraft- 
loserklärung von Urkunden Art. 15 und von Staatsschuldscheinen Art. 25 (Reg. Blatt 
S. 218 und 227). 
Nr. 922. Zeugnisse: 
für deren Ausstellung einschließlich der Siegelung, soweit nicht durch Gesetz oder Verord- 
nung für einzelne Fälle besondere Bestimmungen gegeben sind, 
von einem Ministerium 
von einer Mitttelstelle .. . .. .... - 
vonetnerBeztrksstelle.... .. . 1 - 
Sportelfrei sind Zeugnisse über Einlegung von Rechtsmitteln oder Gnadengesuchen 
Bescheinigungen über die Erfüllung bestehender Verpflichtungen, welche von Amtswegen 
oder auf Antrag zu ertheilen sind, und Zeugnisse über Ertheilung einer solchen Erlaub- 
niß, Genehmigung u. s. w., für welche eine Sportel zu entrichten oder ausdrücklich Sportel- 
freiheit bestimmt ist, sofern nicht die Zeugnisse als Duplikate verlangt werden. 
s. auch Prüfungen. 
Zustellungsbeamte (. Gerichtsvollzieher. 
Nr. 93. Zoll-und Steuersachen: 
für die Verwilligung von solchen Befreiungen, Rückvergütungen und Erleichterungen, deren 
Gewährung gesetzlich in das Ermessen der Behörde gestellt ist, abgesehen von Borgfristen 
und Nachlässen, 
K 
aGu 
bei einem Bezirkshant.. 1—- 20 A 
bei einer Mittelstelle.. ...... 3— 50 
bei dem Ministerinm 5—100 „ 
Wenn der Betrag an Zoll oder Seener, um welchen es sich bandel, nicht mehr als 20 
erreicht, so findet kein Sportelansatz statt. 
s. auch Strafbescheide. 
  
Gedruct bei G. Hasselbrint Chr. Scheufele)
	        
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