Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1881. (58)

171 
Wyg. 
Regierungs-Blatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
— 
Ausgegeben Stuttgart Samstag den 26. März 1881. 
Inhalt. 
Geset, betreffend die Einführung von Ordnungsstrafen bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des Acise= 
gesches vom 18. Juli 1824, des Wirtdschaftsabgabengesetzes vom 9. Juli 1827 und des Hundeabgabegesetzes vom 
G. September 1852. Vom 13. März 1881. — Gesetz, betreffend die Staatsschuld. Vom 20. März 1881. — 
eset betreffend die Steuerfreiheit des Branntweins zu gewerblichen Zwecken. Vom 24. März 1881. 
———— 
x 
Geset, betreffend die Einführung von GOrdnungsstrafen bei Zuwiderhandlungen gegen die vorschriften 
des Accisegesetzes vom 18. Inli 1824, des Wirthschafteabgabengesetzes vom 9. Juli 1827 und des 
Hundeabgabegesehtzes vom B. Leptember 1852. Vom 13. März 1881. 
Karl, von Gottes Gnaden König von Mürttemberg. 
Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums und unter Zustimmung Unserer 
getreuen Stände verordnen und verfügen Wir, wie folgt: 
Einziger Artikel. 
Wird bei Zuwiderhandlungen gegen das Accisegesetz vom 18. Juli 1824 (Reg. Blatt 
S. 499) §. 15 a-e, gegen das Wirthschaftsabgabengesetz vom 9. Juli 1827 (Reg.Blatt 
* 269) Art. 44, 48—55 und gegen das Hundeabgabegesetz vom 8. September 1852 
Reg. Blatt S. 187) Art. 5, begiehungsweise gegen das dieses Gesetz abändernde Gesetz 
vom 16. Januar 1874 (Reg. Blatt S. 79) nachgewiesen, daß eine Abgabenhinterziehung 
nicht habe verübt werden können oder nicht beabsichtigt gewesen sei, so tritt anstatt der 
im Gesetze bezeichneten bestimmten Strafe nur eine Ordnungsstrafe bis zu 60 A ein. 
Einer Geldstrafe bis zum gleichen Betrage unterliegen Verfehlungen gegen andere 
orschriften der genannten Gesetze, soweit sie nicht mit besonderen Strafen bedroht sind,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.