186
Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, betreffend die im Verkehr zulässigen Sehlergrenzen bei
Alkoholometern und zugehörigen Thermometern, sowie bei Waagen. Vom 23. März 1881.
Die im Centralblatt für das Deutsche Reich, Jahrgang 1881, Nr. 11 S. 98 ent-
haltene Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 12. März d. J. in obenbezeichnetem Be-
treff wird durch nachstehenden Abdruck zur allgemeinen Kenntniß gebracht.
Stuttgart, den 23. März 1881. Sick.
Bekannutmachung,
betreffend
die Abänderung der Vorschriften über die im Verkehr zulässigen Fehlergrenzen bei
Alkoholometern und zugehörigen Thermometern, sowie bei Waagen.
Der Bundesrath hat nach Vernehmung der Kaiserlichen Normal-Aichungs-Kommission beschlossen,
die Vorschriften
unter E und F der Bekanntmachung, betreffend die äußersten Grenzen der im öffent-
lichen Verkehr noch zu duldenden Abweichungen der Maaße, Gewichte und Waagen
von der absoluten Richtigkeit, vom 6. Dezember 1869 (Bundes-Gesetzblatt Seite 698);)
unter 2 der Bekanntmachung, betreffend die bei Maaßen und Meßwerkzeugen für Brenn-
materialien 2c. und bei Hökerwaagen im öffentlichen Verkehr noch zu duldenden
Abweichungen von der abfoluten Richtigkeit, vom 16. August 1871 (Reichs-Gesetzblatt
S. 328);
unter 3 der Bekanntmachung, betreffend die bei Goldmünz-Gewichten, bei Meßapparaten
für Flüssigkeiten und bei Federwaagen für Eisenbahnpassagier-Gepäck im öffent-
lichen Verkehr noch zu duldenden Abweichungen von der absoluten Richtigkeit, vom
14. Dezember 1872 (Central-Blatt für das Deutsche Reich, Jahrgang 1873, Seite 3)
in folgender Weise abzuändern:
Bekanntmachung vom 6. Dezember 1869, Absat E.
Größte in öffentlichen Verkehr noch zu duldende Abweichungen, der Angaben der Alkehelemeter ##½|
zugehörigen Thermometer von den Angaben der betreffenden Aichungsnermale:
bei Alkoholometern. 0,5 Prozent,
bei Thermometenn 0,6 Grad Réaumur.
1) Württembergisches Negierungsblatt 1871 Anl. zu Nr. 7 S. 36.