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Bekanntmachung vom 6. Dezember 1869, Absatz F, Bekanntmachung vom
16. August 1871, Absatz 2 und Bekanntmachung vom 14. Dezember 1872, Absatz 3.
Gräßte bei Waagen im äffentlichen Verkehr noch zu duldende Abweichungen von der Richtigkeit,
ussedrüct durch diejenigen Gewichtszulagen, welche zur Ausgleichung vorgefundener Abweichungen
ben der Richtigkeit genügen sollen, oder welche bei unmerklich scheinenden Abweichungen von der
Nißtigreit das wirkliche Vorhandensein hinreichender Richtigkeit durch die Herverbringung eines
noch genügend deutlichen Ausschlages erweisen sollen:
A. Handelswaagen.
I. Gleicharmige Waagen.
04 Gramm für je 100 Gramm (— ½½ so) der größten zulässigen Last, wenn dieselbe 200 Gramm
n oder weniger beträgt.
*.0 Gramm für je 1 Kilogramm (— #/00) der größten zulässigen Last, wenn dieselbe mehr als
200 Gramm, aber nicht mehr als 5 Kilogramm beträgt.
1.0 für je 1 Kilogramm (S/1000) der größten zulässigen Last, wenn dieselbe mehr als
5 Kilogramm beträgt.
II. Ungleicharmige Waagen.
1|2 Gramm für je 1 Kilogramm (— 8/) der größten zulässigen Last.
III. Laufgewichtswaagen.
20 für je 1 Kilogramm (= o) der größten zulässigen Laft, wenn dieselbe 200 Kilo-
1n gramm oder weniger beträgt.
— für je 1 Kilogramm (— ½9) der größten zulässigen Last, wenn dieselbe mehr als
200 Kilogramm beträgt.
B. Waagen für besondere Zwecke.
I. Präzisionswaagen.
40 Milligramm für je 1 Gramm (— /10) der größten zulässigen Last, wenn dieselbe 20 Gramm
und weniger beträgt.
20 für je 1 Gramm (— ½00) der größten zulässigen Last, wenn dieselbe mehr als
20 Gramm, aber nicht mehr als 200 Gramm beträgt.
10 für je 1 Gramm (— 7000) der größten zulässigen Last, wenn dieselbe mehr
als 200 Gramm, aber nicht mehr als 2 Kilogramm beträgt.
04 Gramm für je 1 Kilogramm (— ½800) der größten zulässigen Last, wenn dieselbe mehr
als 2 Kilogramm, aber nicht mehr als 5 Kilogramm beträgt.