Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1881. (58)

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Bekanntmachung vom 6. Dezember 1869, Absatz F, Bekanntmachung vom 
16. August 1871, Absatz 2 und Bekanntmachung vom 14. Dezember 1872, Absatz 3. 
Gräßte bei Waagen im äffentlichen Verkehr noch zu duldende Abweichungen von der Richtigkeit, 
ussedrüct durch diejenigen Gewichtszulagen, welche zur Ausgleichung vorgefundener Abweichungen 
ben der Richtigkeit genügen sollen, oder welche bei unmerklich scheinenden Abweichungen von der 
Nißtigreit das wirkliche Vorhandensein hinreichender Richtigkeit durch die Herverbringung eines 
noch genügend deutlichen Ausschlages erweisen sollen: 
A. Handelswaagen. 
I. Gleicharmige Waagen. 
04 Gramm für je 100 Gramm (— ½½ so) der größten zulässigen Last, wenn dieselbe 200 Gramm 
n oder weniger beträgt. 
*.0 Gramm für je 1 Kilogramm (— #/00) der größten zulässigen Last, wenn dieselbe mehr als 
200 Gramm, aber nicht mehr als 5 Kilogramm beträgt. 
1.0 für je 1 Kilogramm (S/1000) der größten zulässigen Last, wenn dieselbe mehr als 
5 Kilogramm beträgt. 
II. Ungleicharmige Waagen. 
1|2 Gramm für je 1 Kilogramm (— 8/) der größten zulässigen Last. 
III. Laufgewichtswaagen. 
20 für je 1 Kilogramm (= o) der größten zulässigen Laft, wenn dieselbe 200 Kilo- 
1n gramm oder weniger beträgt. 
— für je 1 Kilogramm (— ½9) der größten zulässigen Last, wenn dieselbe mehr als 
200 Kilogramm beträgt. 
B. Waagen für besondere Zwecke. 
I. Präzisionswaagen. 
40 Milligramm für je 1 Gramm (— /10) der größten zulässigen Last, wenn dieselbe 20 Gramm 
und weniger beträgt. 
20 für je 1 Gramm (— ½00) der größten zulässigen Last, wenn dieselbe mehr als 
20 Gramm, aber nicht mehr als 200 Gramm beträgt. 
10 für je 1 Gramm (— 7000) der größten zulässigen Last, wenn dieselbe mehr 
als 200 Gramm, aber nicht mehr als 2 Kilogramm beträgt. 
04 Gramm für je 1 Kilogramm (— ½800) der größten zulässigen Last, wenn dieselbe mehr 
als 2 Kilogramm, aber nicht mehr als 5 Kilogramm beträgt. 
 
	        
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