Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1881. (58)

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Besitzern dieser Thiergattungen nach Art. 3 dieses Gesetzes zu erhebenden Jahresbei- 
trägen, für andere Thiere aus der Staatskasse bezahlt. 
Art. 2. 
In den Fällen des 8. 62 des Reichsgesetzes wird keine Entschädigung gewährt. 
Art. 3. 
Die zur Bestreitung der Entschädigungen erforderlichen Beträge werden nach 
Maßgabe des im Lande vorhandenen Bestandes an Pferden, Eseln, Maulthieren und 
Mauleseln, sowie an Rindvieh derart erhoben, daß die Entschädigung für rotzkrauke 
Pferde, Esel, Maulthiere und Maulesel den sämmtlichen Besitzern von Thieren dieser 
Gattung, die Entschädigung für lungenseuchekrankes Rindvieh den sämmtlichen Rindvieh- 
besitzern auferlegt wird. 
Das Gleiche gilt hinsichtlich der Entschädigung für die aus anderem Grunde, 
namentlich nach Maßgabe des §. 13 des Reichsgesetzes, getödteten Thiere der vorbe- 
zeichneten Art. 4 
Die Aufnahme des Viehbestandes findet alljährlich statt und ist maßgebend für 
die Verpflichtung zur Leistung des nächsten Jahresbeitrags. 
Von der Umlage bleiben die Besitzer der in §. 64 des Reichsgesetzes genannten 
Thiere ausgeschlossen. 
Der für die Aufnahme des Viehstandes maßgebende Termin, der Betrag der 
Umlage und des Umlagefußes wird von dem Ministerium des Innern unter Rücksicht- 
nahme auf den Bedarf des vorangegangenen Jahres bestimmt. 
Etwaige Ueberschüsse oder ein Abmangel früherer Jahre sind bei der Bestimmung 
der Größe der Umlage in Berechnung zu nehmen. Eine Nachumlage findet nicht stat. 
Für das Jahr 1881 ist von jedem Pferd ein Betrag von 40 Pf., von jedem 
Esel, Maulthier und Maulesel und von jedem Stück Rindvieh ein solcher von 10 ul 
zu entrichten. 
Art. 4. 
Die Aufnahme und Verzeichnung der Thierbesitzer und ihres beitragspflichtigen 
Thierbestandes, sowie die Umlage und der Einzug der von den Thierbesitzern zu er- 
hebenden Beiträge erfolgt in jeder Gemeinde durch die Gemeindebehörden nach den von 
dem Ministerium des Innern zu ertheilenden näheren Vorschriften. Ueber Beschwerden 
wird vom Oberamt endoiltig entschieden.
	        
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