Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1881. (58)

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Beschwerdeführung. 
(Zu §. 18 Abs. 2 des Reichsgesetzes.) 
Art. 14. 
Beschwerden gegen Anordnungen der Polizeibehörden oder des bestellten Com- 
missärs (§. 2 des Reichsgesetzes) zur Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen werden 
im Verwaltungswege erledigt. Gegen solche Anordnungen ist nur eine einmalige Be- 
schwerde zulässig. 
Kosten. 
(Zu §. 2 Abs. 4 des Reichsgesetzes.) 
Art. 15. 
Soweit durch die Anordnung, Leitung und Ueberwachung der Maßregeln zur 
Ermittelung und zur Abwehr der Seuchengefahr oder durch die auf Veranlassung der 
Polizeibehörden ausgeführten thierärztlichen Amtsverrichtungen besondere Kosten erwachsen, 
sind dieselben aus der Staatskasse zu bestreiten. 
Art. 16. 
Die Kosten, welche aus der durch den beamteten Thierarzt zu führenden Aufsicht 
über die Vieh- und Pferdemärkte, sowie über die sonst zusammengebrachten Viehbestände 
und über öffentlich aufgestellte männliche Zuchtthiere (§. 17 des Reichsgesetzes) erwachsen, 
fallen dem Unternehmer zur Last und sind in Ermangelung gütlicher Einigung von 
dem Ministerium des Innern festzusetzen. 
Mehrere bei demselben Unternehmen Betheiligte haften für die Kosten solidarisch 
Die Beitreibung erfolgt im Wege der Zwangsvollstreckung gemäß Art. 10 ff. 
des Gesetzes vom 18. August 1879 über die Zwangsvollstreckung wegen öffentlich recht- 
licher Ansprüche (Reg.-Bl. S. 202). 
Art. 17. 
Die den Mitgliedern der Schätzungskommissionen (Art. 8) zu gewährenden Ver- 
gütungen, sowie die durch die Ermittelung und Ausbezahlung der Entschädigungen für 
getödtete Thiere, durch die Aufnahme des Viehbestandes, die Umlage und den Einzutz 
der Beiträge der Thierbesitzer und durch die Verwaltung der Centralkasse (Art. 5) ent- 
stehenden Kosten sind aus den Mitteln der letzteren zu bestreiten. 
Art. 18. 
Die Gemeinden haben
	        
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