Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1881. (58)

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4. im Falle ausgedehnteren Auftretens der Beschälseuche in einem Bezirke die 
Anordnung, daß für die Dauer der Gefahr die Zulassung der Pferde zur Begattung 
allgemein von vorgängiger Untersuchung derselben durch den beamteten Thierarzt ab- 
hänge (Reichsgesetz 8. 51); 
* 5. die Verfügung strengerer Absperrungsmaßregeln für Schlachtviehhöfe und 
offentliche Schlachthäuser (Reichsgesetz §. 56 Abs. 2); 
6. die Zahlungsanweisung der Entschädigung für getödtete Thiere auf Grund 
der in Gemäßheit des Art. 12 Abs. 4 des Ausführungsgesetzes vorgelegten Akten, die 
Fsstsetzung der nach §. 59 Abs. 2 des Reichsgesetzes anzurechnenden Abzüge sowie die 
üfung und Anweisung der durch die Ausmittelung der Entschädigungen entstandenen 
Kosten (Ausführungsgesetz Art. 12 und 17); 
8. 4. 
· Die thierärztlichen Obergutachten in den Fällen der §§. 14 und 16 des Reichs- 
gesetzes sind von dem K. Medizinalkollegium abzugeben. 
In Betreff der medizinisch-technischen Berathung der Behörden des Departements 
des Innern durch das Medizinalkollegium sind die Vorschriften der K. Verordnung, 
etreffend Veränderungen in der Organisation der Medizinalbehörden vom 21. Oktober 
1880 (Reg.-Bl. von 1881 S. 3) §. 4 Nr. 4 beziehungsweise §. 5 maßgebend. 
b Das Medizinalkollegium hat die an dasselbe von den Oberämtern und von den 
sstellten Kommissären (§. 2 des Reichsgesetzes) vorzulegenden Kostenrechnungen der tech- 
nischen Prüfung zu unterwerfen und mit einem Gesammtverzeichniß je am Schlusse eines 
onats dem Ministerium zur Zahlungsanweisung vorzulegen (vergl. §. 2 Nr. 12). 
8. 5. 
Insoweit eine Gefährdung des Zwecks einer Schutz- oder Abwehrmaßregel nicht 
u befürchten ist und die Dringlichkeit des einzelnen Falles es gestattet, ist die K. Cen- 
ralstelle für die Landwirthschaft von den in §. 3 und 6 genannten Behörden 
ei Maßregein, welche in die Interessen der Thierbesitzer erheblich und in größerer Aus- 
ehnung eingreifen, um vorgängige Aeußerung zu ersuchen. 
S. 6. 
çl Die durch das Reichsgesetz und die zu demselben erlassene Instruktion den Poli- 
deibehörden zugewiesenen Befugnisse und Obliegenheiten werden, insoweit nicht in Vor-
	        
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