Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1881. (58)

201 
8. 9. 
Die Ortspolizeibehörde hat die von dem beamteten Thierarzt getroffenen 
vorläufigen Anordnungen sowie die Verfügungen des Oberamts oder eines bestellten 
Kommissirs (§. 7 oben) zum alsbaldigen Vollzug zu bringen, beziehungsweise deren 
Befolgung zu überwachen. 
S. 10. 
Die in §. 9 des Reichsgesetzes vorgeschriebene Anzeige von dem Ausbruch einer 
der in §. 10 des Reichsgesetzes aufgeführten Seuchen der Hausthiere und von verdäch- 
tigen Erscheinungen an denselben ist an die Ortspolizeibehörde zu richten. 
Sobald die Ortspolizeibehörde auf diesem oder auf anderem Wege von dem 
Verdacht eines Seuchenausbruchs Kenntniß erhält, hat dieselbe unverzüglich dem Ober- 
amt und dem beamteten Thierarzt Anzeige zu erstatten und das Wegbringen von 
Thieren aus dem betreffenden Stalle oder Standort oder aus der Herde, insoferne 
dieß nicht zur Absonderung des kranken oder verdächtigen Thieres nothwendig ist, vor- 
sorglich zu verbieten. 
8. 11. 
Die der Ortspolizeibehörde nach 8. 3 Abs. 3 und 4 des Reichsgesetzes von den 
Militärbehörden, den Vorständen der Remontedepots und den Gestütsvorständen zukom- 
menden Anzeigen über den Ausbruch oder das Erlöschen einer Seuche hat dieselbe als- 
bald an das Oberamt einzusenden. 
Der beamtete Thierarzt hat, falls derselbe auf Grund des §. 9 Abs. 3 des 
Reichsgesetzes eine Anzeige erstattet, solche gleichzeitig an die Ortspolizeibehörde und 
an das Oberamt zu richten. 
» Gleiches gilt hinsichtlich der Anzeige der Fälle von übertragbaren Seuchen oder 
leucheverdächtigen Erscheinungen, welche der beamtete Thierarzt auf Vieh= und Pferde- 
märkten und aus Anlaß der Ausdehnung der thierärztlichen Beaufsichtigung auf die in 
17 des Reichsgesetzes erwähnte sonstige Zusammenbringung und Aufstellung von Vieh- 
beständen beobachtet (ogl. oben §. 2 Nr. 7, §. 6 Nr. 2). 
8. 12. 
Die in 8. 44 des Reichsgesetzes vorgeschriebene Mittheilung von jedem ersten 
Verdacht der Rotzkrankheit und von jedem ersten Ausbruch derselben in einer Ortschaft
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.