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8. 9.
Die Ortspolizeibehörde hat die von dem beamteten Thierarzt getroffenen
vorläufigen Anordnungen sowie die Verfügungen des Oberamts oder eines bestellten
Kommissirs (§. 7 oben) zum alsbaldigen Vollzug zu bringen, beziehungsweise deren
Befolgung zu überwachen.
S. 10.
Die in §. 9 des Reichsgesetzes vorgeschriebene Anzeige von dem Ausbruch einer
der in §. 10 des Reichsgesetzes aufgeführten Seuchen der Hausthiere und von verdäch-
tigen Erscheinungen an denselben ist an die Ortspolizeibehörde zu richten.
Sobald die Ortspolizeibehörde auf diesem oder auf anderem Wege von dem
Verdacht eines Seuchenausbruchs Kenntniß erhält, hat dieselbe unverzüglich dem Ober-
amt und dem beamteten Thierarzt Anzeige zu erstatten und das Wegbringen von
Thieren aus dem betreffenden Stalle oder Standort oder aus der Herde, insoferne
dieß nicht zur Absonderung des kranken oder verdächtigen Thieres nothwendig ist, vor-
sorglich zu verbieten.
8. 11.
Die der Ortspolizeibehörde nach 8. 3 Abs. 3 und 4 des Reichsgesetzes von den
Militärbehörden, den Vorständen der Remontedepots und den Gestütsvorständen zukom-
menden Anzeigen über den Ausbruch oder das Erlöschen einer Seuche hat dieselbe als-
bald an das Oberamt einzusenden.
Der beamtete Thierarzt hat, falls derselbe auf Grund des §. 9 Abs. 3 des
Reichsgesetzes eine Anzeige erstattet, solche gleichzeitig an die Ortspolizeibehörde und
an das Oberamt zu richten.
» Gleiches gilt hinsichtlich der Anzeige der Fälle von übertragbaren Seuchen oder
leucheverdächtigen Erscheinungen, welche der beamtete Thierarzt auf Vieh= und Pferde-
märkten und aus Anlaß der Ausdehnung der thierärztlichen Beaufsichtigung auf die in
17 des Reichsgesetzes erwähnte sonstige Zusammenbringung und Aufstellung von Vieh-
beständen beobachtet (ogl. oben §. 2 Nr. 7, §. 6 Nr. 2).
8. 12.
Die in 8. 44 des Reichsgesetzes vorgeschriebene Mittheilung von jedem ersten
Verdacht der Rotzkrankheit und von jedem ersten Ausbruch derselben in einer Ortschaft