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sowie von dem Verlaufe und von dem Erlöschen der Seuche an die Militärbehörde hat
durch das Oberamt zu erfolgen und ist gleichzeitig von letzterem auch an das K. Kriegs-
ministerium zu erstatten.
8. 13.
Die Bestimmungen der 88. 9, 10, 63 und 65 bis 67 des Reichsgesetzes sind
gleichzeitig mit der nach Art. 5 des Ausführungsgesetzes erfolgenden Bekanntmachung
des Einzugs der Beiträge der Thierbesitzer von der Ortspolizeibehörde in der ortsüb=
lichen Weise alljährlich zu veröffentlichen.
II. Entschädigung für getödtete Thiere.
S. 14.
Die Aufnahme und Verzeichnung der Viehbesitzer und ihres beitragspflichtigen
Viehbestandes hat jährlich nach dem Viehbestand vom 31. März durch den Gemeinde-
pfleger, in zusammengesetzten Gemeinden durch den Gesammtgemeindepfleger oder durch
eine sonstige von dem Gemeinderath hiezu bestellte durch den Ortsvorsteher eidlich zu
verpflichtende Person (Ausführungsgesetz Art. 4) zu erfolgen.
Die Pferdebesitzer sind in ein besonderes Verzeichniß aufzunehmen und in einem
Anhang desselben die Besitzer von Eseln, Maulthieren und Mauleseln aufzuführen.
Ebenso sind die Rinddviehbesitzer gesondert zu verzeichnen.
Das Verzeichniß hat die Rubriken Wohnort, Namen des Thierbesitzers, Zahl
der Thiere, Umlagebetreff, Betrag und Tag der Zahlung und Reste zu enthalten.
Binnen zehn Tagen nach dem 31. März müssen die Verzeichnisse fertig ge-
stellt sein.
Dieselben sind während des unmittelbar anschließenden Zeitraums von sechs
Tagen auf dem Rathhause zur Einsichtnahme durch die Thierbesitzer aufzulegen; der
Tag der Auflegung ist öffentlich bekannt zu machen.
Innerhalb der Frist von sechs Tagen können gegen die Einträge in den Ver-
zeichnissen von den betheiligten Thierbesitzern bei dem Ortsvorsteher Einwendungen vor-
gebracht werden.
Ueber solche Einwendungen hat der Ortsvorsteher binnen drei Tagen zu er-
kennen. ·