Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1881. (58)

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Schätzer oder Stellvertreter des beamteten Thierarzts, welche in dieser Eigen- 
schaft früher verpflichtet wurden, sind auf den von ihnen abgelegten Eid hinzuweisen. 
8. 17. 
Ueber die Abschätzung des gemeinen Werthes eines getödteten Thieres ist ein 
von dem Vorsitzenden der Schätzungskommission und von den Schätzern zu unterzeich- 
nendes Protokoll aufzunehmen, in welchem Gattung, Nasse, Geschlecht, Alter, Gewicht, 
Gebrauchszweck und Ernährungsstand des einzelnen Thierstückes und der von jedem der 
Schätzer geschätzte Werth aufzuführen ist. 
Erforderlichen Falles ist in dieses Protokoll auch die nach Feststellung des Krank- 
heitszustandes des getödteten Thieres vorzunehmende Schätzung der dem Besitzer nach 
polizeilicher Anordnung (§. 6 Nr. 3 oben) zur Verfügung bleibenden Theile des Thieres 
unter Angabe des Werthes derselben im Einzelnen aufzunehmen (Ausführungsgeset 
Art. 12.) 
Das Oberamt kann behufs der Gewinnung eines geeigneten Protokollführers 
die Beiziehung eines Gemeindedieners als Schriftführer der Schätzungskommission am- 
ordnen. 
S. 18. 
Die Schätzung eines auf polizeiliche Anordnung zu tödtenden Thieres ist zu 
unterlassen, wenn der Besitzer desselben nicht in Abrede stellt, daß ihm nach den in 
Art. 7 letzter Absatz des Ausführungsgesetzes bezeichneten Bestimmungen eine Entschädi- 
gung nicht zukommt. 
8. 19. 
Das Ergebniß der Schätzung ist dem Thierbesitzer urkundlich zu eröffnen. 
Gleichzeitig ist derselbe von dem Vorsitzenden der Kommission zur protokollari- 
schen Erklärung darüber, ob und welche Versicherungssumme ihm etwa aus Privatver- 
trägen zukomme, zu veranlassen und zur Uebergabe der bezüglichen Nachweise aufzu- 
fordern. Letztere sind mit dem Protokolle und der nach Art. 12 des Ausführungs- 
gesetzes auszustellenden Urkunde unverweilt dem Oberamt vorzulegen. 
8. 20. 
Hat eine Untersuchung des Krankheitszustandes des getödteten Thieres stattge- 
funden, so hat der beamtete Thierarzt das hierüber aufgenommene Protokoll sofort an 
das Oberamt einzusenden (Ausführungsgesetz Art. 13).
	        
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