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§. 21.
Das Oberamt hat die demselben eingesendeten Akten zu dem in Art. 12 Abf. 4
des Ausführungsgesetzes ausgehobenen Zweck alsbald der Kreisregierung mit Bericht
vorzulegen.
III. Kosten.
§. 22.
Begründet die Zerlegung eines Thieres im Fall des §. 13 des Reichsgesetzes
zur Ermittlung eines Seuchenausbruchs eine Entschädigung oder findet sonst eine Zer-
legung statt in Rücksicht auf die Ermittelung einer Entschädigung, so fällt der Auf-
wand für die Zerlegung, soweit es sich um Pferde, Esel, Maulthiere, Maulesel und
Rindvieh handelt, gemäß Art. 17 des Ausführungsgesetzes der Centralkasse, bei anderen
ieren (Art. 1 des Ausführungsgesetzes) der Staatskasse zu, mag nachher eine Ent-
schädigung zu bezahlen sein oder nicht.
Die auf die Staatskasse fallenden Zahlungen werden aus dem Epizootiefonds
des Departements des Innern geleistet.
§. 23. ,
Die Verzeichnisse der von der Staatskasse nach Art. 15 des Ausführungsgesetzes
zu tragenden Kosten sind von den Oberämtern beziehungsweise von dem bestellten Kom-
miffär dem Medizinalkollegium zur Prüfung vorzulegen.
» Am Schlusse jeden Monats sind sämmtliche Kostenverzeichnisse von dem Medi-
Analkollegium mit einer Gesammtübersicht dem Ministerium zur Zahlungsanweisung
vorzulegen.
g. 24.
Die Reisen der beamteten Thierärzte, die Dauer ihrer Abwesenheit von Haus
und die Kilometerzahl, welche ohne Benützung der Post und Eisenbahn zurückgelegt
werden mußte, sind oberamtlich zu beurkunden (Ministerialverfügung vom 16. Januar
1874 Reg.-Blatt S. 83, Erlaß des Ministeriums des Innern vom 5. April 1875
Amtsblatt S. 82 und Bekanntmachung des Ministeriums des Innern vom 20. Mai
1875 Amtsblatt S. 123, betreffend die Reisekostenrechnungen der Oberamtsthierärzte).
Bezüglich der Kostenrechnungen derjenigen Oberamtsthierärzte, welche einen
Staatsbeitrag zu dem ihnen aus Körperschaftskassen ausgesetzten Gehalt beziehen, sind
die Bestimmungen des Erlasses des Ministeriums des Innern vom 17. Januar 1874
Ziffer 4 (Amtsblatt S. 41) maßgebend.
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