Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1881. (58)

Bekanntmachung. 
« Nachdem der Bundesrath in seiner Sitzung vom 12. Februar d. J. die nachstehende Instruk- 
lion zur Ausführung der 38. 19 bis 29 des Gesehes vom 28. Juni 1880 über die Abwehr und Un- 
kerdrüctung von Viehseuchen (Reichs-Gesetztdl. S. 153) nebst Anlagen beschlossen hat, wird dieselbe 
hierdurch zur allgemeinen Kenntniß gebracht. 
Berlin, 24. Februar 1881. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: von Boetticher. 
Instruktion 
zur 
Ausführung der §§. 19 bis 29 des Gesetzes vom 23. Juni 1880, 
betreffend die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen. 
rr Auf Grund des §. 30 des Gesetzes vom 23. Juni 1880, betreffend die Abwehr und Unter- 
kückung von Viehseuchen (Reichs-Gesetzbl. S. 153), wird zur Ausführung der 88. 19 bis 29 des er- 
wähnten Gesetzes das Nachstehende bestimmt: 
. §·1. 
. Die nachfolgenden Vorschriften sind bei der Anwendung der nach den 88. 19 bis 29 des Ge- 
setes vom 23. Juni 1880 gegen Viehseuchen zu treffenden Schutzmaßregeln maßgebend, insoweit nicht 
#ch die obersten Landesbehörden im Interesse der wirksamen Bekämpfung einzelner Seuchen weitergehende 
daßregeln innerhalb der gesetzlichen Schranken vorgeschrieben werden. 
2. 
j Auf die einer geregelten veterinärpolizeilichen Kontrole unterstellten Schlachtviehhöfe und öffent- 
ichen Schlachthäuser und das daselbst aufgestellte Schlachtvieh finden die Vorschriften dieser Instruktion 
nur insoweit Anwendung, als sie mit den Anordnungen der 88. 53 bis 56 des Gesetzes vereinbar sind. 
sbesondere finden auf die genannten Anstalten die Bestimmungen dieser Instruktion über die öffent-
	        
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