Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1881. (58)

Anlage AK. — 
Milate B. 
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liche Bekanntmachung der Seuchenausbrüche und über die Verkehrsbeschränkungen in Betreff des Viehe“ 
und der mit demselben in Berührung kommenden Personen keine Anwendung. 
8 
Die in dieser Instruktion vorgeschriebenen Desinfektionen sind nach Maßgabe der als Anlage 4 
beigefügten „Anweisung für das Desinfektionsverfahren bei ansteckenden Krankheiten der Hausthiere 
auszuführen. 
S. 4. — 
Die auf Grund des Gesetzes vom 23. Juni 1880 und dieser Instruktion auszuführenden 3 
legungen von gefallenen oder auf polizeiliche Anordnung getödteten Thieren haben nach Maßgabe nrr 
als Anlage B beigefügten „Anweisung für das Obduktionsverfahren bei ansteckenden Krankheiten 
Hausthiere“ zu erfolgen. 
A. Milzbrand. 
g. 5. Gt- 
Ist der Milzbrand oder der Verdacht des Milzbrandes bei Thieren festgestellt (§. 12 des — 
setzes), so hat die Polizeibehörde die Absonderung, erforderlichenfalls auch die Bewachung der millbrare. 
kranken oder der Seuche verdächtigen (§. 1 Absatz 2 des Gesetzes) Thiere anzuordnen (§. 19 des Geset 
6. 
Erfolgt die Ermittelung des Seuchenausbruchs oder des Seuchenverdachts in Abwesenheit o 
leitenden Polizeibeamten, so hat der beamtete Thierarzt (§. 2 Absatz 3 des Gesetzes) die sofortige u 
sonderung der milzbrandkranken oder der Seuche verdächtigen Thiere vorläufig anzuordnen. Von einer sol 
durch ihn getroffenen Anordnung, welche dem Befitzer der Thiere oder dessen Vertreter entweder zu 
tokoll oder durch schriftliche Verfügung zu eröffnen ist, hat der beamtete Thierarzt der Polizeibehörde 
sofort eine Anzeige zu machen. 
8. 7. 
Die Polizeibehörde und der beamtete Thierarzt haben dafür Sorge zu tragen, daß der Besizer 
der milzbrandkranken oder der Seuche verdächtigen Thiere, beziehentlich der Vertreter des Besitzers, on 
die Uebertragbarkeit des Milzbrandes auf Menschen und auf die gefährlichen Folgen eines unvorsichtige 
Verkehrs mit den erkrankten Thieren und der Benutzung ihrer Produkte aufmerksam gemacht wird. n 
Personen, welche Verletzungen an den Händen oder an anderen unbedeckten Körpertheilen hober- 
dürfen zur Wartung der erkrankten Thiere nicht verwendet werden. 51 
Unbefugten Personen ist der Zutritt zu den für die kranken oder der Seuche verdächtigen Thie 
bestimmten Räumlichkeiten nicht zu gestatten. 
8. 8. U 
Thiere, welche am Milzbrande erkrankt oder dieser Seuche verdächtig sind, dürfen nicht ge 
schlachtet werden (§. 31 des Gesetzes). agct 
Jeder Verkauf oder Verbrauch einzelner Theile, der Haare, der Wolle, der Milch oder sonstig 
Produkte von milzbrandkranken oder der Seuche verdächtigen Thieren ist zu verbieten.
	        
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